Geltungsbereich

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Dieser tritt anstelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich Nebeneinkünfte, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und Naturalleistungen, sowie auf die Ersatzeinkünfte. (Art. 32 StHG)

Ausgestaltung des Steuerabzuges

Der Steuerabzug wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung.

Die Abzüge wie Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. (Art. 33 StHG)

Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Vermögen und für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr mehr als den vom kantonalen Recht festgelegten Betrag (i.d.R. ca. 120’000.-), so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet. (Art. 34 StHG)

Geltungsbereich

Der Quellensteuer unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben:

  • Arbeitnehmer für ihr aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen;
  • Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit, eingeschlossen die Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat;
  • Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen;
  • Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen;
  • Gläubiger und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, für die ihnen ausgerichteten Zinsen;
  • Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, für diese Leistungen;
  • im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für diese Leistungen;
  • Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten für diese Leistungen;
  • Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen im Ausland wohnhaft sind, anteilsmässig für den geldwerten Vorteil.

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. (Art. 35 StHG)

Ausgestaltung des Steuerabzuges

In den Fällen von

  • Arbeitnehmern für ihr aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen;
  • Arbeitnehmern, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten für diese Leistungen;

wird die Quellensteuer nach den Vorschriften für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton erhoben.

In den Fällen von

  • Künstlern, Sportlern und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit, eingeschlossen die Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat;

wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben.

In den übrigen Fällen (ausser Mitarbeiterbeteiligunge) wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet. (Art. 36 StHG)

Pflichten

Der Schuldner der steuerbaren Leistung (i.d.R. Arbeitgeber) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet:

  • die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder vom Steuerpflichtigen einzufordern;
  • dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  • die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern;
  • die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Steuerpflicht in anderem Kanton

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

Bezugsprovision

Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision. (Art. 37 StHG)

Amts- und Rechtshilfe

Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

Interkantonale Überweisung

Die bezogene Quellensteuer wird dem Kanton überwiesen, der zur Besteuerung befugt ist.

Kantonales Recht

Die Verpflichtung des Schuldners zum Steuerabzug richtet sich nach dem Recht des Kantons, in welchem der Schuldner Sitz oder Betriebsstätte hat.

Der Steuerpflichtige wird nach dem Recht des Kantons besteuert, der zur Besteuerung befugt ist. Die von einem ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die geschuldete Steuer angerechnet. Zuviel bezogene Steuern werden zurückerstattet, zuwenig bezogene Steuern nachgefordert.

Anteilige Steuer

Verlegt eine steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu. (Art. 38 StHG)

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