Wer im Ausland wohnt, löst sein Fahrzeug dort ein und erhält deshalb eine ausländische Nummer. Handelt es sich beim Fahrzeug um ein Geschäftsfahrzeug eines Schweizer Unternehmens, so wird das Fahrzeug in der Schweiz eingelöst. Wird das Geschäftsfahrzeug jedoch privat genutzt, so liegt eine gemischte Nutzung des Fahrzeugs vor. Lange Zeit hat war die private Nutzung eines Schweizer Geschäftsfahrzeug in der EU erlaubt, auch wenn diese in der EU nicht verzollt worden sind. Dies wurde nun geändert.

Das Zoll- und Steuergesetz der europäischen Union wurde aufgrund des Urteils C-182/12 des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 7.März 2013 verschärft. Seither müssen Personen mit einem Wohnsitz in der EU hohe Bussgelder bezahlen, wenn sie privat mit einem Schweizer Geschäftsfahrzeug in der EU unterwegs sind. Betroffen sind dabei insbesondere Grenzgänger aus den benachbarten EU-Ländern.

Ausgangslage

Wer in der EU wohnt, kann unter zwei Bedingungen von der Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer) bei der privaten Nutzung eines Schweizer Geschäftsfahrzeug in der befreit werden:

  • Die Person muss ein Arbeitnehmer von der Firma sein, von der das Fahrzeug stammt;
  • Die private Nutzung muss entweder
    • im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, oder
    • vom Arbeitgeber erlaubt sein.

Definition eines Arbeitnehmers

Grundsatz

Als Arbeitnehmer gelten nach dem EUGH nur Personen, die:

  • einer unselbständige Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • keine massgeblichen Beteiligungen am Unternehmen haben,
  • keine eigenen Entscheidungsbefugnisse haben,
  • einen Arbeitsvertrag vorweisen können, indem die private Nutzung erlaubt und geregelt ist.

Mitarbeiter in höhere Position

Für Mitarbeiter in höheren Positionen, worunter Geschäftsführer, Mitglieder des Verwaltungsrates/ der Geschäftsleitung und der Firmeninhaber fallen, gilt grundsätzlich ein uneingeschränktes Nutzungsverbot von Geschäftswagen zu privaten Zwecken. Die Nutzung eines Schweizer Geschäftsfahrzeug in der EU zu privaten Zwecken ist daher nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.

Reguläre Angestellte

Für alle anderen Angestellten eines Unternehmens hingegen sind unter Umständen private Fahrten zulässig. Die private Nutzung darf jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung sein. Ein Arbeitsvertrag, indem die private Nutzung erlaubt ist, ist empfehlenswert.

Bis anhin wurden die Voraussetzungen zur Nutzung der Geschäftsfahrzeuge mit CH-Kennzeichen im Zollgebiet der EU sehr tolerant ausgelegt. Dies hat sich per 1.Januar 2014 geändert, wobei insbesondere Deutschland die verschärften Nutzungsbestimmungen vom 07.März 2013 strikter kontrollieren.

Aufgrund dieser Rechtslage in der EU ist es empfehlenswert, eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag im Fahrzeug mitzuführen,  welche den betreffenden Mitarbeiter zur Benutzung eines bestimmten gekennzeichneten Fahrzeuges berechtigt. Nicht enthalten sein müssen in diesem Vertrag die Daten, welche für das Führen des Fahrzeuges nicht relevant sind sowie jene von sensibler Natur.

Die private Nutzung eines Schweizer Geschäftsfahrzeug in der EU ist verboten. Handelt es sich um Angestellte in höheren Positionen, so gilt das Verbot absolut. Aus diesem Grund müssen berufliche Fahrten ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

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