Haus geerbt

Grundsatz

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben müssen das Erbe nicht antreten und haben daher die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird zudem die Ausschlagung vermutet. (Art. 566 ZGB)

Frist zur Ausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers zugekommen ist. (Art. 567 ZGB)

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen vom Abschluss des Inventars Kenntnis gegeben hat. (Art. 568 ZGB)

Übergang der Befugnis zur Ausschlagung

Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis auf seine Erben über. Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist. Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben. (Art. 569 ZGB)

Form

Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. (Art. 570 ZGB)

Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. (Art. 571 ZGB)

Hinterlässt der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Hinterlässt der Erblasser eine Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben. (Art. 572 ZGB)

Im Allgemeinen

Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte. (Art. 573 ZGB)

Befugnis der überlebenden Ehegatten

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären. (Art. 574 ZGB)

Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird. In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen. (Art. 575 ZGB)

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. (Art. 576 ZGB)

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ersichtlich ist. (Art. 577 ZGB)

Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden. Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation. Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde. (Art. 578 ZGB)

Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden. Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen. Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.(Art. 579 ZGB)

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