Ein Haus wird vererbt

Im Schweizer Erbrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben. Lebzeitige (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben müssen unter Umständen dem Nachlass zugerechnet werden. Diesbezüglich spricht man von der erbrechtlichen Ausgleichung.

Die Pflicht zur Ausgleichung hängt davon ab, ob es sich um gesetzliche Erben, Nachkommen oder eingesetzte Erben handelt. Gemischte Schenkungen können ebenfalls der Ausgleichung unterliegen. Fällt der ausgleichungspflichtige Erbe weg, so „erbt“ dessen Miterbe oder Nachkomme die Pflicht zur Ausgleichung.

Die Ausgleichung kann entweder als Realausgleichung oder als Idealausgleichung erfolgen, wobei der Wert davon abhängt, ob der Gegenstand bereits veräussert wurde. 

Das Verfahren zur Durchsetzung der Ausgleichung ist entweder ein vereinfachtes Verfahren oder ein ordentliches Verfahren

Grundsatz

Der Anteil eines Erben an einem Nachlass berechnet sich in drei Stufen.

Reiner Nachlass

Der reine Nachlass (rNL) setzt sich aus den Nachlassaktiven (Art. 474 Abs. 1 ZGB) abzüglich Erbschaftsschulden (Art. 474 Abs. 2 ZGB) und Erbgangsschulden (Art. 474 Abs. 2 ZGB) zusammen.

Teilungsmasse

Zum reinen Nachlass werden in einem zweiten Schritt die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen hinzugerechnet (Art. 626 ZGB), woraus sich die Teilungsmasse (TM) ergibt.

Pflichtteilsberechnungsmasse

In einem dritten Schritt wird die Pflichtteilsberechnungsmasse (PTBM) berechnet. Dazu werden zur Teilungsmasse die herabsetzbaren Zuwendungen (Art. 475 ZGB und Art. 527 ZGB), der Rückkaufswert von Versicherungen (Art. 426 ZGB und Art. 529 ZGB) sowie die gesetzliche Beteiligung am Vorschlag bzw. Gesamtgut mittels Ehevertrag (Art. 216 Abs. 2 ZGB und Art. 241 Abs. 2 ZGB) hinzugerechnet. Resultieren daraus Pflichtteilsverletzungen, so können diese mittels Herabsetzungsklage geltend gemacht werden.

Zuwendungen

Gesetzliche Bestimmung

Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. (Art. 626 Abs. 1 ZGB)

Konsequenz

Als gesetzliche Erben gelten sämtliche Intestaterben, d.h. sowohl die Nachkommen als auch der überlebende Ehegatte, bzw. eingetragener Partner. Da die gesetzliche Vermutung gilt, dass solche lebzeitigen Zuwendungen nicht der Pflicht zur Ausgleichung unterliegen, muss die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet worden sein.

Gelegenheitsgeschenke

Bei üblichen Gelegenheitsgeschenken gilt die Vermutung, dass keine Pflicht zur Ausgleichung besteht (Art. 632 ZGB). Der Erblasser kann die Pflicht zur Ausgleichung jedoch anordnen. 

Gesetzliche Bestimmung

Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. (Art. 626 Abs. 2 ZGB)

Ausgleichungspflichtige Personen

Nachkommen

Im Unterschied zu Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur die Nachkommen der Ausgleichungspflicht bei lebzeitigen Zuwendungen von Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen. 

Ehegatte

Überlebende Ehegatten und eingetragene Partner gelten nicht als Nachkommen, weshalb sie gemäss Bundesgericht nicht der Ausgleichungspflicht in diesem Zusammenhang unterliegen. Sie sind jedoch berechtigt, die Ausgleichung durch die Nachkommen zu verlangen. (BGE 77 II 228)

Die Lehre ist sich uneins über die Stellung des überlebenden Ehegatten. Einzelne Lehrmeinungen gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte weder ausgleichungspflichtig, noch ausgleichungsberechtigt ist. (bspw. Praxis-Kommentar Erbrecht, Burckhardt/Bertossa, 2011, Art. 626 N 9 und 12)

Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Grundsatz: Ausstattungscharakter

Als Ausstattungscharakter gilt, was der Begründung, Verbesserung oder Sicherung der Existenz dient (BGE 76 II 188). Diese Definition findet auf das Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung sowie Schuldanerkennung und dergleichen Anwendung (BGE 116 II 667). Die Zuwendungen müssen unentgeltlich erfolgen (gemischte Schenkungen sind möglich), wobei zudem eine Zuwendungsabsicht verlangt wird (BGE 126 III 171 ff.).

Die lebzeitige Schenkung eines Motorboots wird daher nicht als Ausstattung klassifiziert, da es sich um ein Objekt zum Vergnügen handelt. Dies im Gegensatz zu einer Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, da dies klar der Existenz dient, sofern es nicht der Ausgleichung unterstellt wird.

Ausstattung

Bei Grundstücken mit erheblichem Wert wird der Ausstattungscharakter vermutet. Ein Teil der Lehre geht noch weiter und geht bei Grosszuwendungen per se davon aus, dass sie der Ausgleichungspflicht unterliegen.

Heiratsgut

Zuwendungen als Heiratsgut im üblichen Umfang untersteht nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde nachweisbar angeordnet (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Der übliche Umfang bezieht sich auf die soziale Schicht und die Ortsüblichkeit (Berner Kommentar, Eitel, Art. 631 N 10 ff.).

Erziehung und Ausbildung

Zuwendungen, die der Erblasser für die Ausbildung und Erziehung einzelner Kinder getätigt hat, unterliegen nur der Ausgleichungspflicht, wenn sie das übliche Mass übersteigen oder nachweislich angeordnet wurden (Art. 631 Abs. 1 ZGB). Wurden die Zuwendungen aufgrund der gesetzlichen Pflicht (Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB) getätigt, so handelt es sich um nicht ausgleichungspflichtige Leistungen.

Hinterlässt der Erblasser Kinder, deren Ausbildungskosten er übernommen hätte, so haben diese Anspruch auf angemessen Vorausbezug (Art. 631 Abs. 2 ZGB). Damit wird die Gleichbehandlung der Nachkommen sichergestellt. Dieser Vorausbezug wird vom Nachlass abgezogen und verringert die verfügbare Quote und die Pflichtteile. (Berner Kommentar, Eitel, 2004, Art. 631 N 26f.)

Zuwendungen, die den Betrag des Erbanteils übersteigen

Grundsatz

Zuwendungen, die den Betrag des Erbanteils eines Nachkommen übersteigen sind nicht auszugleichen, wenn der Erblasser nachweisbar den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). 

Berechnung

Der Überschuss wird so ermittelt, wie wenn der Empfänger nicht mehr Erbe wäre.

Der Nachlass beträgt 900’000 Franken und der Erblasser hinterlässt drei Kinder. Der Erblasser schenkte seiner Tochter zu Lebzeiten eine Eigentumswohnung im Wert von 480’000 Franken und wollte sie damit begünstigen. Die Erbteile der beiden anderen Kinder betragen 450’000 Franken (900’000:2). Die Zuwendung an die Tochter überschreitet ihren Erbteil somit um 30’000 Franken. Dieser Überschuss ist jedoch nicht auszugleichen, da der Erblasser seine Tochter begünstigen wollte. Da ihr Erbteil (von 450’000 Franken) bereits im Vorempfang enthalten ist, wird der Nachlass zwischen den beiden anderen Kindern aufgeteilt.

Ausgleichung

Die gesetzliche Vermutung geht von der Ausgleichungspflicht aus. Dem Erblasser steht es jedoch offen, solche Zuwendungen von der Ausgleichungspflicht zu dispensieren. Diese Dispens muss mit einer gewissen Ausdrücklichkeit erfolgen (BGE 131 III 49), bedarf jedoch nicht zwingend einer Verfügung von Todes wegen.

Grundsatz

Eingesetzte Erben unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde vom Erblasser angeordnet, da die Ausgleichung prinzipiell nur auf die gesetzlichen Erben Anwendung findet.

Verfügung von Todes wegen

Wird mit einer Verfügung von Todes wegen der gesetzliche Erbanteil modifiziert, so werden im Erbrecht aus den gesetzlichen Erben aus systematischer Sicht eingesetzte Erben. Erhalten solche Erben eine Zuwendung zu Lebzeiten, so unterliegen diese grundsätzlich nicht der Ausgleichungspflicht, da sie keine gesetzlichen Erben sind (Art. 626 Abs. 1 ZGB).

Handelt es sich bei den Empfängern jedoch um Nachkommen, so unterliegen sie grundsätzlich der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB), ausser der Erblasser hat die gesetzlichen Erben nicht im Verhältnis ihrer gesetzliche Erbteile eingesetzt. In letzterem Fall werden diese Erben wie gewöhnliche eingesetzte Erben ohne gesetzlich vermutete Ausgleichungspflicht betrachtet. (BGE 124 III 102 ff.)

Definition

Objektives Element

Als gemischte Schenkung gilt ein erhebliches Missverhältnis zwischen Zuwendungswert und Gegenleistung, wobei bspw. ein Missverhältnis von 16,39% vom Bundesgericht (BGE 5A_477/2008) noch als unerheblich klassifiziert wurde.

Subjektives Element

Desweitern wird Kenntnis, bzw. Kennenmüssen des Missverhältnisses vorausgesetzt, wobei das Bundesgericht einen Nachweis der Zuwendungsabsicht des Erblassers verlangt (BGE 126 III 171). 

Ausgleichung

Bei gemischten Schenkungen ist der unentgeltliche Teil prinzipiell ausgleichungspflichtig (BSK ZGB II, Forni/Piatti, 2011, Art. 629 N 9), wobei dies bei dispensierten Ausstattungen bei Nachkommen oder bei fehlender Anordnung bei gesetzlichen Erben nicht gilt.

Realeinwerfungen sind bei gemischten Schenkungen nicht möglich (Berner Kommentar, Eitel, Art. 626 N 24 f.).  

Grundsatz

Durch Wegfall eines ausgleichungspflichtigen Erben wegen Ausschlagung (Art. 566 ff. ZGB), Erbunwürdigkeit (Art. 539 f. ZGB), Enterbung (Art. 477 ff. ZGB), Vorversterben (Art. 542 ZGB) oder Erbverzichts (Art. 495 f. ZGB), geht die Ausgleichungspflicht auf die Miterben (Art. 627 Abs. 1 ZGB) oder Nachkommen (Art. 627 Abs. 2 ZGB) über, die an seine Stelle treten.

Übergang der Zuwendung

Die Pflicht zur Ausgleichung besteht auch, wenn die Zuwendung nicht auf die neu ausgleichungspflichtigen Erben übergegangen ist. (Art. 627 Abs. 2 ZGB)

Herabsetzung

Wird durch die Ausgleichungspflicht der nachrückenden Erben (Anwachsungs- oder Eintrittsprinzip) deren Pflichtteil verletzt, so steht ihnen die Herabsetzungsklage offen.

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder (A und B), jedoch keine Ehefrau. Der Nachlass beträgt 800’000.-, wobei A 200’000.- zur Finanzierung seiner Selbständigkeit als Ausstattung erhalten hat. A lebt noch und hat eine Tochter (C). Da A die 200’000.- nicht ausgleichen will, schlägt er das Erbe aus. Durch das Eintrittsprinzip erbt C anstelle von A die Hälfte des Nachlasses. Die Teilungsmasse beträgt 1’000’000, da C die 200’000.- ausgleichen muss. B und C erhalten je 500’000.- (50% von 1 Million), wobei die 200’000.- von C der Idealausgleichung unterliegen und somit B 500’000.- erhält und C 300’000.-. Der Pflichtteil von C beträgt 37,5% (75% von 50%) und somit 375’000.- Franken. Die Differenz von 75’000.- kann C mittels Herabsetzungsklage gegen B geltend machen. (siehe dazu: Zürcher Kommentar, Escher, Art. 627 N 8 ff.) 

Grundsatz

Die Erben, die der Ausgleichung unterliegen, können wählen, ob sie die Ausgleichung in Natur oder durch Anrechnung dem Wert nach vornehmen wollen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Dieses Wahlrecht steht nur den Pflichtigen zu, nicht aber den Miterben (BGE 118 II 264).

Bewertung des Vorempfanges

Der Ausgleichungswert (Art. 630 ZGB) entspricht 

  • dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbganges,
  • dem Verkaufserlös bei vorheriger Veräusserung (bei einem zu tiefen Verkaufspreis ist derjenige Preis massgeblich, der normalerweise hätte erzielt werden können, siehe: Zürcher Kommentar,  Escher, Art. 630 N 10),
  • Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erbganges bei einer gemischten Schenkung (Quote entspricht dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, siehe: BGE 120 II 417 ff.)

Bewertung durch Erblasser

Der Erblasser kann abweichende Anordnungen vorsehen, zu welchem Wert die zugewendeten Vermögenswerte zu bewerten sind (Art. 628 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann bspw. vorsehen, dass das zugewendete Haus zum Verkehrswert des Zuwendungszeitpunktes auszugleichen sei, selbst wenn es an Wert gewinnt. Da der Erblasser damit den Erben begünstigen will, so ist diese nicht auszugleichen, wenn sie den Erbanteil übersteigt. Im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrswert und Ausgleichungswert handelt es sich um ein Quotenvermächtnis, weshalb Herabsetzungsansprüche der Miterben jedoch vorbehalten sind. (Hinweis: Ein Quotenvermächtnis verschafft eine Quote am Nachlass, aber nicht eine Erbenstellung).

Verwendungen

Die Verwendungen (Art. 939 ZGB), Bezug der Früchte (Art. 938 ZGB) und Schaden (Art. 938 Abs. 2 ZGB) folgen den Regeln zum Besitz. Der gutgläubige Besitzer kann somit bei Realausgleichung Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen verlangen (Art. 939 ZGB), keinen Ersatz für die Früchte entrichten (Art. 938 ZGB) und ist bei Schaden oder Untergang der Sache nicht ersatzpflichtig

Beispiel

Der Erblasser schenkt zu Lebzeiten einem seiner beiden Töchter ein Bild im Wert von 100’000.-. Der Erblasser hält daraufhin fest, dass diese Tochter A das Bild zum Wert zu 100’000.- auszugleichen hat. Der Verkehrswert beträgt jedoch 250’000.- zum Zeitpunkt des Erbgangs. Die Summe des Nachlasses beträgt 350’000.-. Die Tochter A gleicht ideel zum Wert von 100’000.- aus, so dass die Teilungsmasse 450’000.- beträgt. Davon erhalten beide Schwestern je die Hälfte. 

Zur Prüfung, ob ein Pflichtteil verletzt wurde, ist auf den Verkehrswert der Zuwendungen zum Todeszeitpunkt abzustellen. Auf eine mögliche Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Teilung wird nicht eingegangen. Die Pflichtteilsberechnungsmasse beträgt 600’000.-, wobei der Pflichtteil der zweiten Schwester 37,5% beträgt. Dies entspricht genau ihrem Erbanteil, weshalb keine Herabsetzung geltend gemacht werden kann.

Aktivlegitimation

Gesetzliche Erben

Jeder gesetzliche Erbe, inkl. des überlebenden Ehegatten, der am Nachlass beteiligt ist, ist selbständig klageberechtigt.

Eingesetzte Erben

Die eingesetzten nicht-gesetzlichen Erben sind nicht aktivlegitimiert (Berner Kommentar, Eitel, 1998, § 24 Rz. 1 ff. und 34). Die eingesetzten gesetzlichen Erben sind aktivlegitimiert, falls testamentarisch die gesetzliche Erbfolge eingehalten wurde. Ansonsten sind sie lediglich zur Herabsetzungsklage legitimiert.

Passivlegitimation

Gesetzliche Erben

Sowohl der Erbe, der die lebzeitige Zuwendung erhalten hat, als auch dessen erbrechtlicher Nachfolger ist passivlegitimiert. Dies gilt selbst dann, wenn dieser die Leistung gar nie erhalten hat (Art. 627 ZGB).

Eheparter

Der überlebende Ehegatte ist passivlegitimiert im Falle von Art. 626 Abs. 1 ZGB, jedoch nicht im Falle von Art. 626 Abs. 2 ZGB.

Eingesetzte Erben

Eingesetzte nicht-gesetzliche Erben sind nicht passivlegitimiert. (BGE 124 III 102)

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand befindet sich am letzten Wohnsitz des Erblassers. (Art. 28 Abs. 1 ZPO)

Fristen

Die Klage zur Ausgleichung ist unverjährbar (Praxiskommentar Erbrecht, Burckhardt/Bertossa, 2011, Art. 626 N 34 f.). Wird die Ausgleichung trotz Teilung nicht geltend gemacht, so wird darin ein endgültiger Verzicht auf den Anspruch gesehen (BGE 45 II 4).

Verfahrensart

Es kommt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) oder das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zur Anwendung. Das summarische Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) kann aufgrund der unklaren Rechtslage und Sachverhalt gar nicht zur Anwendung kommen.

Streitwert

Beim Streitwert wird unterschieden, ob eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage erhoben wird. Bei der Feststellungsklage berechnet sich der Streitwert als Multiplikation zwischen der Erbquote der klagenden Erben mit dem Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung (Idealausgleichung, da keine spezifizierbare Sache vorhanden). Bei der Leistungsklage entspricht der Streitwert dem Wert der auszugleichenden lebzeitigen Zuwendung (Realausgleichung oder Idealausgleichung aufgrund vorhandener spezifizierbarer Sache). 

Rechtsbegehren

Feststellungsklage

Es wird angenommen, dass nicht alle aktivlegitimierten Erben klagen, weshalb die Klage nur für die Kläger Wirkung zeitigen soll:

1. Es sei festzustellen, dass die [Schenkung] vom [Datum] im Umfang von [Betrag] durch den [Erblasser] an den Beklagten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt und zur massgeblichen Berechnungsmasse der Erbteilung zwischen den Parteien hinzuzählen und an den Erbteil des Beklagten anzurechnen ist.
2. Es sei der Erbteil des Klägers aufgrund der vergrösserten Berechnungsmasse nach Massgabe des 1. Klagebegehrens zu berechnen.
3. Es sei festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Mehrwert seines Erbteils zulasten des Erbteils des Beklagten zu beanspruchen.

Leistungsklage

Es wird angenommen, dass nicht alle aktivlegitimierten Erben klagen, weshalb die Klage nur für die Kläger Wirkung zeitigen soll:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die [Schenkung] vom [Datum] über [Gegenstand, Parzelle]
a) entweder in die Erbmasse in natura einzuwerfen, oder
b) den heutigen Wert gemäss richterlichem Bewertungsgutachten zur massgeblichen Berechnungsmasse zwischen den Parteien hinzuzurechnen und auf seinen Anteil anzurechnen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Wahl zwischen Ziff. 1a und 1b innert Frist von [Anzahl] Tagen vorzunehmen, ansonsten das Wahlrecht auf das Gericht oder die Klägerin übergeht.
3. Es sei der Erbteil des Klägers aufgrund der vergrösserten Berechnungsmasse nach Massgabe des 1. Klagebegehrens zu berechnen.
4. Es sei festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Mehrwert seines Erbteils zulasten des Erbteils des Beklagten zu beanspruchen. 

Mit der erbrechtlichen Ausgleichung werden lebzeitige (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben dem Nachlass zugerechnet. Bei gesetzlichen Erben gilt die gesetzliche Vermutung gilt, dass solche lebzeitigen Zuwendungen nicht der Pflicht zur Ausgleichung unterliegen, sondern die Ausgleichung muss ausdrücklich angeordnet worden sein. Die Nachkommen unterliegen der Ausgleichungspflicht bei lebzeitigen Zuwendungen von Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen. Eingesetzte Erben unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde vom Erblasser angeordnet. 

Die Ausgleichung kann entweder als Realausgleichung oder als Idealausgleichung erfolgen, wobei der Wert davon abhängt, ob der Gegenstand bereits veräussert wurde. Das Verfahren zur Durchsetzung der Ausgleichung ist entweder ein vereinfachtes Verfahren oder ein ordentliches Verfahren

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