Sitzung des Verwaltungsrats

Verwaltungsräte und die Geschäftsleitung sollten im Interesse des Unternehmens handeln, was jedoch leider nicht immer der Fall ist. Damit gegen Schäden, die Exekutivorgane in Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben, vorgegangen werden kann, gibt es das Instrument der Verantwortlichkeitsklage. Der Verantwortlichkeitsklage sind formelle, materielle und faktische Organe sowie Liquidatoren unterworfen. Sie haften für den unmittelbaren und mittelbaren Schaden, wobei jedoch unterschieden werden muss, ob sich die Gesellschaft im Konkurs befindet oder nicht, da dann andere Personen klageberechtigt sind. Die Organe haften jedoch nur für die Schäden, die aufgrund einer Verletzung ihrer aktienrechtlichen Pflichten entstanden sind. Die beklagten Organe unterliegen der Solidarhaftung, wobei es zu beachten gilt, dass eine Haftung auch ausgeschlossen werden kann. Bei der Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage ist zwischen internationalen und nationalen Sachverhalten zu unterscheiden und insb. die Möglichkeit einer Streitgenossenschaft zu prüfen. Schlussendlich gilt es noch die Spezialfälle wie die Doppelorganschaft zu beachten. 

Mit der Verantwortlichkeitsklage wird eine persönliche Haftung für das Fehlverhalten von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle sowie Personen die mit der Gründung oder Emission von Prospekten befasst waren, begründet. 

Grundsatz

Der Verantwortlichkeitsklage gegen Exekutivorgane (Art. 754 Abs. 1 OR), welche eine persönliche Haftung darstellt, sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung und Liquidation befassten Personen unterworfen. Der Kreis der haftenden Personen ist bewusst weit gewählt worden, indem der Gesetzeswortlaut von „befasst“ spricht, was weiter geht, wie die formelle Organstellung.

Der Verantwortlichkeitsklage unterliegen somit formelle Organe, materielle Organe sowie faktische Organe.

Formelle Organe

Formelle Organe sind die Mitglieder des Verwaltungsrates. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie sich mit der Geschäftsführung befassen und ob sie im Handelsregister eingetragen sind (BGer 4A_277/2010).

Materielle Organe

Diejenigen Personen, die durch einen gesellschaftsinternen Akt Organfunktionen erhalten, nennt man materielle Organe. Die Aufgaben der formellen Organe werden somit teilweise mittels Delegation an die materiellen Organe übertragen. Deren Aufgaben werden daher oft reglementarisch umschrieben (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 5).

Faktisches Organ

Definition

Als faktische Organe gelten diejenigen Personen, die Entscheide treffen, die tatsächlichen Organen vorbehalten sind oder die eigentliche Geschäftsbesorgung besorgen und dadurch die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523), ohne dabei entsprechend eine Delegation hierfür erhalten zu haben.

Die Organstellung kann aber nur einer Person zukommen, die in einem Sonderverhältnis zur Gesellschaft steht und die sich daraus ergebenden Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis zu erfüllen hat. Eine blosse Mithilfe bei der Entscheidungsfassung genügt jedoch nicht (BGE 117 II 573).

Einfluss auf Schaden

Konnte der Schaden durch das faktische Organ aufgrund seiner Einflussmöglichkeiten und -mittel gar nicht verhindert werden, so entfällt auch seine Haftung (BGer 9C_263/2007, E. 5).

Bei Unterlassungen gilt, dass ein faktisches Organ auch für diese haftet, falls sich aus ihrer bisherigen Tätigkeit eine Pflicht zum Handeln ableiten lässt.

Beispiel

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Haupaktionär sich in die Geschäftsführung einmischt, die über die Ausübung seiner Aktionärsrechte hinausgeht (insb. bei Konzernen beobachtbar).

Materielles Organ

Als materielles Organ gilt eine durch einen gesellschaftsinternen Akt eingesetzte Person, welche eine Organfunktion aufgrund einer Delegation ausübt

Organ durch Kundgabe

Desweiteren gilt als faktisches Organ, wer nach aussen hin vorgibt, er verfügt über Organstellung (BGE 117 II 572 f.), falls ein redlicher Dritter nach objektiven Kriterien davon ausgehen konnte, dass die betreffende Person eine Organstellung innehat (BGE 4A_54/2008). Das Organ durch Kundgabe muss jedoch nicht in massgeblicher Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teilgenommen haben (BGer 4A_54/2008). Das reine Erwecken eines falschen Scheins begründet keine Anwendung einer Verantwortlichkeitsklage, da diese Person keine aktienrechtlichen Pflichten verletzt hat. Die Konsequenz für das Unternehmen besteht jedoch darin, dass sie für das Verhalten von Personen zu haften hat, wenn diese nach dem Vertrauensgrundsatz als Organe zu betrachten waren (Art. 55 ZGB), falls entweder dieser Anschein durch das Verhalten dieser Person oder durch Äusserungen von anderen Organen begründet wurde (BGer 4A_48/2009).

Liquidatoren

Der Verantwortlichkeitsklage unterliegen sowohl die formell ernannten Liquidatoren als auch die tatsächlich mit der Liquidation befassten Personen. Der Verantwortlichkeitsklage für Liquidatoren unterliegt auch der Sachwalter.

Umfang

Formelles Organ

Für ein formelles Organ beginnt seine Haftung mit dessen Wahl und Amtsantritt und endet beim Rücktritt, Abberufung oder fehlender Wiederwahl nach Ablauf von dessen Amtsdauer, wobei die Löschung im Handelsregister nicht entscheidend ist. Eine fehlende Löschung kann jedoch dem formellen Organ gegenüber gutgläubigen Dritten und Aktionären zum Nachteil gereichen, wenn er nichts unternimmt, um die Löschung zu bewirken oder zu beschleunigen. Dies wird mit der Haftung als Organ durch Kundgabe begründet. Dies macht jedoch nur begrenzt Sinn, denn nach dem Rücktritt des Organs hat dieser gar keinen Einfluss mehr auf die Willensbildung der Gesellschaft, weshalb eine Verantwortlichkeitsklage ins Leere greifen wird (BGE 111 II 484).

Faktisches Organ

Für ein faktisches Organ beginnt seine Haftung mit der Ausübung der Organstellung und endet in dem Moment, indem das faktische Organ nicht mehr an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen kann (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 11).

Mittelbarer Schaden

Definition

Kommt nur die Gesellschaft zu Schaden, so handelt es sich um einen mittelbaren Schaden für den Aktionär und den Gesellschaftsgläubiger.

Umsetzung

Handelt es sich um einen mittelbaren Schaden, so kommen die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortlichkeitsklage zur Anwendung. Der Aktionär und die Gesellschaft kann somit ausserhalb des Konkurses, als auch während dem Konkurs auf Leistung an die Gesellschaft klagen (Art. 756 f. OR). Dem Gläubiger steht das Klagerecht jedoch nur im Konkurs zu (Art. 757 OR).

Klage

Die Verantwortlichkeitsklage aufgrund des mittelbaren Schadens stellt eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft dar (Art. 756 f. OR), weshalb es um den Ersatz eines Reflexschadens geht.

Beispiel

Der Aktionär wird dadurch mittelbar geschädigt, als dass seine Beteiligung an Wert verliert (BGE 131 III 310), weshalb ihm ein Klagerecht auch ausserhalb des Konkurses zugestanden wird (Art. 756 OR). Der Gläubiger wird jedoch erst im Konkurs geschädigt, da erst dann feststeht, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt (Die Verantwortlichkeitsklage unter Corporate-Governance-Aspekten, ZSR 2000 II, Glanzmann, 179).

Unmittelbarer Schaden

Definition

Ein unmittelbarer Schaden liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung des Organs den Aktionär oder den Gesellschaftsgläubiger direkt in ihrem Vermögen schädigen, ohne dass gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft geschmälert wird (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 16).

Umsetzung

Obwohl der Gesetzeswortlaut nur vom mittelbaren Schaden spricht, kommen Art. 756 f. OR trotzdem zur Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus allgemeinem Haftpflichtrecht handelt, welches jedoch hinsichtlich der Legitimation, Gerichtsstand, Solidarität sowie Verjährung eine Modifikation erfährt (Schweizerisches Aktienrecht, Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel, 1996, § 36 N 16).

Klage

Der Kläger klagt somit direkt gegen die verantwortlichen Organe auf Leistung von Schadenersatz (BGE 132 III 569 E. 3.2.1) auf Leistung an sich.

Beispiel

Dies kann bspw. dann vorliegen, wenn dem Aktionär Bezugsrechte vorenthalten werden oder die ihm zustehenden Dividenden nicht ausbezahlt werden oder wenn der Gläubiger der überschuldeten Gesellschaft einen Kredit gibt, was er bei rechtzeitiger Überschuldungsanzeige nicht getan hätte.

Mittelbarer und unmittelbarer Schaden

Ausgangslage

Durch die Pflichtverletzung der Organe kann sowohl der Gläubiger oder Aktionär, als auch die Gesellschaft direkt geschädigt werden.

Anspruch des Gläubigers

Will der Gläubiger einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen und damit seinen umittelbaren Schaden einklagen, so muss er entweder aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR), culpa in contrahendo oder einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein (BGE 132 III 564 E. 3.2.3). Dies wird die Praxisschranke genannt.

Anspruch des Aktionärs

In Ableitung des Bundesgerichtsentscheids BGE 132 III 564 können Aktionäre ihren direkten Schaden bei gleichzeitigem direktem Schaden der Gesellschaft nur dann geltend machen, wenn das Verhalten des Organs eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) oder eine Haftung aus culpa in contrahendo darstellt oder gegen eine aktienrechtliche Bestimmung verstiess, die ausschliess dem Aktionärsschutz dient (Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation in Verantwortlichkeitsprozessen, Isler, in: Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht IV, 2008, 97 ff.).

Beweislast

Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast. Er hat den Schaden zu substantiieren und beziffern (BGer 4C.292/2003) und falls ihm das nicht möglich ist, kann die Schätzung durch den Richter (Art. 42 Abs. 2 OR) vorgenommen werden (BGE 122 III 221).

Fortsetzungsschaden

Bei einer Überschuldung der Gesellschaft muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen (Art. 756 Abs. 2 OR). Unterlässt er dies, so besteht der Schaden, welcher von den Klägern mittels Verantwortlichkeitsklage geltend gemacht werden kann, im sog. Fortsetzungsschaden. Der Fortsetzungsschaden besteht in der Verminderung der Nettoaktiven, die bis zur verspäteten Konkurseröffnung angefallen sind (BGer 4C.263/2004 E. 3).

Pflichten der Organe

Grundsatz

Die Organe haften für diejenigen Schäden, die aufgrund einer Verletzung ihrer aktienrechtlichen Pflichten entstanden sind. Dies entspricht der Schutznormtheorie, wobei die meisten aktienrechtlichen Pflichten der Organe den Schutz der Aktionäre oder Gläubiger beabsichtigen. Die Widerrechtlichkeit einer unmittelbaren Schädigung der Handlung der Organe besteht somit in der Verletzung solcher Bestimmungen, die zum Schutz der Aktionäre oder Gläubiger aufgestellt wurden (BGE 110 II 395). Bei der mittelbaren Schädigung genügt es hingegen, wenn die Organe eine gesetzliche oder statutarische aktienrechtliche Organpflicht verletzen, wenn diese dazu dient, die Gesellschaft, den Aktionär oder den Gläubiger zu schützen (BGE 110 II 394).

Unmittelbarer Schaden

Beispiele für eine Pflichtverletzung durch die Organe aus Sicht der Aktionäre, die eine Verantwortlichkeitsklage ermöglichen, sind das Übergehen der Bezugsrechte (Art. 652b Abs. 1 OR), das Vorenthalten von Dividenden (Art. 660 OR) oder die Veranlassung zur Zeichnung neuer Aktien aufgrund falscher Auskünfte über die finanzielle Lage der Gesellschaft. Aus Sicht der Gläubiger liegt ein unmittelbarer Schaden vor, wenn diese einen Kredit gewähren, die auf einer falschen Bilanz beruhen.

Mittelbarer Schaden

Beispiele für Pflichten der Organe, die bei mittelbaren Schäden (d.h. Schäden an der Gesellschaft), zur Verantwortlichkeitsklage legitimieren:

Business Judgement Rule

Definition

Bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführungsentscheid, welcher zu einem Schaden geführt hat, eine Pflichtverletzung darstellt oder nicht, kann nach der Business Judgement Rule entschieden werden. Diejenigen Entscheide, die auf einer einwandfreien und angemessen Informationsbasis beruhen, denen eine ernsthafte Entscheidfindung vorausgeht und die frei von Interessenkonflikten getroffen wurden, stellen keine Pflichtverletzung der Organe dar, selbst wenn diese sich nachträglich als falsch herausstellen (BGer 4A_306/2009, E. 7.4.2). Es sind auf die Informationen abzustellen, die dem Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen (BGer 4A_467/2010, E. 3.3).

Ermessen des Gerichts

Die Gerichte sollen daher ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats setzen. Die Gerichte haben daher die Vertretbarkeit dieser Entscheidungen und nicht deren unternehmerische Zweckmässigkeit zu untersuchen (Haftung und Haftungsbeschränkung in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Von der Crone, 2006, 6 f.).

Klumpenrisiko

Bei Klumpenrisiken gilt es zu erwähnen, dass keine aktienrechtliche Pflicht zur Risikodiversifikation besteht (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 31b). Bei gewissen Unternehmen sind Klumpenrisiken unvermeidbar, doch für den Bereich der reinen Kapitalanlage gilt, dass Klumpenrisiken aufgrund vernünftiger Anlagepolitik vermieden werden sollten (Klumpenrisiken und organschaftliche Verantwortlichkeit im schweizerischen Aktienrecht, Fleischer/Schmolke, 2009, 337 ff.).

Verschulden

Grundsatz

Bei der Verantwortlichkeitsklage haften die Organe für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei ein objektiver Verschuldensmassstab angelegt wird (BGE 122 III 195 ff.).

Beizug von Fachpersonen

Beim Beizug von Fachpersonen dürfen sich die Organe auf die Expertise von objektiv sachverständigen Personen verlassen, wenn die Organe diese Fachperson sorgfältig ausgewählt und instruiert haben sowie die Auswertung von dessen Auskünften und deren Umsetzung sorgfältig erfolgen (Sorgfalt und Haftung des Verwaltungsrates, Isler, in: Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht, Weber, 2003, 16 f.).

Bei Opposition

Die Haftung eines Organs entfällt, wenn es gegen Mehrheitsbeschlüsse ausdrücklich opponiert (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 33).

Befolgung von Weisungen

Befolgt das Organ, welches mit einer Verantwortlichkeitsklage verklagt werden soll, Weisungen von Dritten oder übergeordneten Organen, so beseitigt dies nicht dessen Verschulden (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 34).

Einwilligung  des Verletzten

Willigt der Verletzte in die Pflichtwidrigkeit ein, so wird dessen Verschulden ausgeschlossen. Dies ist bspw. beim fiduziarischen Verwaltungsrat mit einem Alleinaktionär gegeben, weshalb dort die Verantwortlichkeitsklage diesem Alleinaktionär nicht offensteht (BGer 4C.397/1998).

Beweislastverteilung

Bei der Haftung gegenüber den Aktionären und der Gesellschaft wird das Verschulden vermutet (Schweizerisches Aktienrecht, Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel, 1996, § 36 N 35 ff.) und bei der Haftung gegenüber Gläubigern muss der Geschädigte den Schaden aufgrund der deliktischen Natur beweisen (BGE 117 II 432).

Befugte Delegation

Grundsatz

Der Verwaltungsrat darf gewisse Aufgaben an Dritte oder an andere Organe delegieren (Art. 754 Abs. 2 OR), sofern es sich nicht um unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR). In diesem Fall haftet er nur noch, falls die Auswahl, Instruktion oder Überwachung der Delegierten mangelhaft war (BGE 122 III 198). Die haftungsbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn die Delegation befugterweise erfolgt ist. Diese Befugnis ist den Statuten zu entnehmen und die Ausgestaltung hat in einem Organisationsreglement (Art. 716b Abs. 1 OR) zu erfolgen.

Exkulpation

Das delegierende Organ kann sich von seiner Haftung i.Z.m. Verantwortlichkeitsklage exkulpieren, wenn er nachweisen kann, das sich diese Person für die Aufgabe eignete, da sie über die notwendige Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten verfügte. Desweiteren muss das Organ nachweisen, dass die erforderlichen Weisungen für die richtige Durchführung erteilt wurden und das sie ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist (BSK OR I, Gericke/Waller, 2011, Art. 754 N 39).

Beweislast

Der Kläger hat auch bei einer Delegation zu beweisen, dass der Schaden durch eine Verletzung einer organtypischen Pflicht entstanden ist, für welche das beklagte Organ verantwortlich ist. Die Beweislast der Zulässigkeit und Befugnis zur Delegation liegt hingegen beim delegierenden Organ.

Kausalzusammenhang

Voraussetzung für die Verantwortlichkeitsklage ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Organs sowie dem Schaden. Ein Schaden durch Unterlassung gilt nur dann als adäquat kausal, wenn der Schaden durch ein pflichtgemässes Verhalten des Organs hätte vermieden werden können (BGer 4C.53/2003). 

Während ein grobes Selbstverschulden des Geschädigten zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs führt (BGE 116 II 524), führt ein Drittverschulden je nach Intensität zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs oder zu einer Solidarhaftung.

Klage ausserhalb des Konkurses

Mittelbarer Schaden

Ausserhalb des Konkurses sind die Gesellschaft und die Aktionäre auf Leistung an die Gesellschaft klageberechtigt (Art. 756 OR), falls es sich um einen mittelbaren Schaden handelt.

Unmittelbarer Schaden

Ausserhalb des Konkurses sind die Aktionäre und die Gesellschafter auf Leistung an sich selbst klageberechtigt, wenn es sich um einen unmittelbaren Schaden handelt (Art. 756 OR).

Klage im Konkurs

Im Konkurs sind die Aktionäre und die Gläubiger auf Leistung an die Gesellschaft klageberechtigt (Art. 757 OR), falls es sich um einen mittelbaren Schaden handelt. Dieser Anspruch steht jedoch der Gläubigergesamtheit zu, die durch die Konkursverwaltung vertreten wird, welche ein Vorklagerecht hat (BSK OR I, Gericke/Waller, Art. 757 N 18). Die Konkursverwaltung kann dabei den gesamten Schaden einklagen, welcher durch die Organe entstanden ist.

Verzichtet die Konkursverwaltung auf eine Verantwortlichkeitsklage, so kann jeder Aktionär oder Gläubiger selbständig den gesamten Schaden einklagen. Klagt ein Aktionär (Art. 757 Abs. 2 Satz 1 OR), so tut er dies als Prozessstandschafter für die Gläubigergesamtheit (BGer 4A_446/2009, E. 2.4). Die klagenden Gläubiger, welche sich den Anspruch abtreten liessen (Art. 260 SchKG), bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (BGE 121 III 488) und sie können den gesamten Schaden einklagen, da sie dies als Prozessstandschafter für die Gläubigergesamtheit tun (BGer 4A_446/2009, E. 2.4).

Es gilt die Theorie des einheitlichen Anspruchs der Gläubigergesamtheit (sog. Raschein-Praxis). Die Raschein-Praxis besagt, dass der Anspruch der Gläubiger gegen die verantwortlichen Organe kein individueller Anspruch darstellt, sondern ein Anspruch der Gläubigergesamtheit. Bei der Abtretung klagt der Abtretungsgläubiger daher wie die Konkursmasse im Namen der Gläubigergesamtheit. Den in der Verantwortlichkeitsklage beklagten Organen steht daher weder die persönliche Einrede gegen den Gläubiger oder Einreden gegen die Gesellschaft zur Verfügung (BGE 117 II 440). Eine von der Generalversammlung erteilten Décharge steht dem beklagten Organ daher nicht zur Verfügung (BGE 132 III 349). Das Organ darf lediglich die Verrechnungseinrede mit Forderungen geltend machen, die ihm schon vor der Konkurseröffnung gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung standen (BGE 132 III 351).

Aussenverhältnis

Im Aussenverhältnis ist jedes haftende Organ nur insoweit haftbar, als ihm der Schaden durch sein Verschulden persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Die Höhe des Verschuldens ist deshalb im Gegensatz zur regulären Solidarhaftung bereits im Aussenverhältnis zu betrachten. Persönliche Herabsetzungsgründe oder geringeres Verschulden eines Organs reduzieren daher die Solidarhaftung im Aussenverhältnis bei der Verantwortlichkeitsklage.

Klage auf den Gesamtschaden

Da es für den Geschädigten schwer sein kann, den jeweilig einklagbaren Schaden festzustellen, kann er anstelle dessen mehrere Beteiligte auf den Gesamtschaden einklagen und dabei vom Richter verlangen, die Ersatzpflicht jedes Einzelnen festzusetzen (Art. 759 Abs. 2 OR).

Innenverhältnis

Der Richter legt die interne Ersatzpflicht nach freiem Ermessen fest, wobei es primär auf das jeweilige Verschulden ankommt (BGer 6B_54/2008). Hat ein Solidarschuldner den Gläubiger befriedigt, so gehen dessen Rechte auf ihn über (Art. 149 OR) und die anderen Schuldner sind von der Solidarschuld befreit (Art. 147 OR).

Mit der Décharge können die Aktionäre auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Exekutivorganen verzichten (Art. 758 OR). Die Gesellschaft selber kann auf die Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage verzichten, falls das fehlbare Organ nur leicht fahrlässig seine Pflichten verletzt hat und das Unternehmen sich nicht im Konkurs befindet (Kann eine schweizerische Publikumsgesellschaft ihre Organe von Verantwortlichkeitsansprüchen schadlos halten?, GesKR 2009, Daeniker, 385 f.).

Internationaler Sachverhalt

Lugano-Übereinkommen

Die Verantwortlichkeitsklage ist ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch und fällt unter das Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Die Ausnahme, dass Klagen vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen sind, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in einem engen Zusammenhang damit stehen (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ), betrifft nicht die Verantwortlichkeitsklage (OGer ZH, 8. Februar 2005, ZR 2006, Nr. 2, S. 8).

Bei der Verantwortlichkeitsklage handelt es sich nicht um einen ausschliessen Gerichtsstand gemäss Art. 22 LugÜ. Bei einer Verantwortlichkeitsklage gegen Geschäftsführer liegt ein Anwendungsfall des Gerichtsstands für Arbeitsverträge vor (Art.18-21 LugÜ). Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsräte, da diese nicht weisungsgebunden sind. Ein Vertragsgerichtsstand (Art. 5 Abs. 1 LugÜ) wird i.d.R. abgelehnt, da zwar die Statuten ein Vertrag zwischen den Aktionären mit Wirkung auf die Gesellschaft darstellt, der Anspruch aus der Verantwortlichkeitsklage jedoch ein gesetzlicher Anspruch darstellt. Zwischen der Gesellschaft und den Organen kann jedoch ein Vertrag vorliegen, muss aber nicht (bspw. faktisches Organ). Das Vorliegen eines Deliktsgerichtsstands (Art. 5 Abs. 3 LugÜ) ist dann zu bejahen, wenn es sich nicht um eine Vertragsverletzung handelt, jedoch um eine Haftung aus einem schädigenden Verhalten (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Rs. C-147/12, ÖFAB, Rz. 32).

Der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten steht jedoch immer offen (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Ob ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft offensteht, hängt von der Beurteilung des Vertragsgerichtsstands und des Deliktsgerichtsstands ab. Interessant ist deshalb der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs (Art. 6 Nr. 1 LugÜ). Mehrere Beklagte können somit am Gerichtsstand eines Beklagten zusammen verklagt werden, wenn eine gemeinsame Verhandlung geboten scheint, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (sog. Konnexität, siehe auch: EuGH, Urteil vom 27. September 1988, Rs. 189/87, Kalfelis, Rz. 13). Die erhobenen Klagen müssen jedoch nicht auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen, d.h. können bspw. sowohl vertraglicher und deliktischer Natur sein, sondern müssen sich auf dieselbe Sachlage stützen. Beklagte, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, können nicht basierend auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ vor einem Gericht in einem LugÜ-Staat verklagt werden (EuGH, Urteil vom 11. April 2013, Rs. C-645/11, Sapir, Tenor 3). Streitgenossen die ihren Wohnsitz am im selben Vertragsstaat wie der Beklagte haben, können keine Streitgenossenschaft aufgrund von Art. 6 Nr. 1 LugÜ, jedoch u.U. nach Art. 8a IPRG begründen. Desweitern gilt zu beachten, dass auch das nationale Recht die Möglichkeit eine Streitgenossenschaft vorsehen muss. Dies ist in der Schweiz jedoch kein Problem (Art. 15 ZPO).

IPRG

Kommt das IPRG für eine Verantwortlichkeitsklage zur Anwendung, so gilt der Artikel zur Klage aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortung (Art. 151 IPRG), welcher ein Schweizer Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz (subsidiär: Aufenthaltsort) des Beklagten vorsieht. Diese Zuständigkeit gilt auch für Ansprüche nach ausländischem materiellem Recht (BSK IPRG, Eberhard/von Planta, Art. 151 N 12-17).

Nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften, welche von der Schweiz aus geführt werden, resultieren in der Anwendung von Schweizer materiellem Recht für die Verantwortlichkeitsklage für die handelnden Organe (Art. 159 ZPO). Die Klage kann am Schweizer Gericht des Wohnsitz des Beklagten (subsidiär: Aufenthaltsort) oder am tatsächlichen Verwaltungsort der Gesellschaft erhoben werden (Art. 152 ZPO).

Ist ein Schweizer Gericht für einen der Beklagten zuständig, so können die weiteren Streitgenossen zusammen mit dem Beklagten vor diesem Schweizer Gericht verklagt werden, sofern eine Zuständigkeit in der Schweiz (nach IPRG) für sämtliche Streitgenossen besteht (Art. 8a IPRG). Ein hinreichender Konnex ist erforderlich (BSK IPRG, Berti/Droese, Art. 8a N 8). Diese Regelung hat den Vorteil, dass ein Schlichtungsgesuch vor einem Schweizer Gericht in einem Kanton ohne Handelsgericht erhoben werden kann, welches dann die Verjährung auch für diejenigen Streitgenossen unterbricht, welche in einem Kanton mit einem Handelsgericht wohnen.

Binnenverhältnis

Örtliche Zuständigkeit

Eine Verantwortlichkeitsklage kann am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft (Art. 40 ZPO) erhoben werden. Es kann dabei sowohl der mittelbare als auch der unmittelbare Schaden geltend gemacht werden (Berner Kommentar ZPO I, Emch, Art. 40 N 8). Bei Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz stützen, ist nur das Gericht am Sitz einer der beteiligten Rechtsträger, aber nicht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Art. 42 ZPO). Handelt es sich um eine Klage aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen (Zweig-)Niederlassung, so steht auch der alternative Gerichtsstand am Ort der Niederlassung der beklagten Partei (Art. 12 ZPO) zur Verfügung (Berner Kommentar ZPO I, Emch, Art. 40 N 11).

Sachliche Zuständigkeit

Basierend auf der Höhe des Streitwerts wird es sich regelmässig um ein ordentliches Verfahren handeln (Art. 219 ff. ZPO), wobei es den Kantonen zusteht, die sachliche und funktionelle Zuständigkeit festzulegen (Art. 4 ZPO).

Kennt der entsprechende Kanton ein Handelsgericht (Art. 6 ZPO), wie dies bspw. Zürich hat, so muss die Verantwortlichkeitsklage vor dem Handelsgericht eingeklagt werden. Dazu muss es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit handeln, was bejaht wird, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (zu bejahen), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht (Streitwertschwelle von 30’000.-) und die Parteien im Schweizer Handelsregister (oder vergleichbares ausländisches Register) eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Dem Verfahren vor dem Handelsgericht geht kein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 198 lit. f ZPO).

Sind die Kläger selber nicht im Handelsregister eingetragen, aber sind die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt, so haben sie die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Bspw. der Kanton Zürich hat jedoch das Handelsgericht für ausschliesslich zuständig erklärt (Art. 44 GOG-ZH) für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 Ziff. b ZPO), sofern der Streitwert mindestens 30’000 Franken beträgt. Die Verantwortlichkeitsklage gilt als eine solche Streitigkeit.

Streitgenossenschaft

Bei einer Verantwortlichkeitsklage können mehrere Organe als Parteien einer einfachen Streitgenossenschaft vor demselben Gericht verklagt werden (Art. 15 ZPO), da Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, dieselbe Verfahrensart anwendbar ist und dieselbe sachliche Zuständigkeit vorliegt (Art. 71 ZPO). Eine entgegenstehende Gerichtsstandvereinbarung ist jedoch zu beachten (Art. 17 ZPO), ebenso wie eine allfällige Einlassung (Art. 18 ZPO).

Defensivtaktiken

Die Beklagten können sich mittels Streitverkündigungsklage oder einer negativen Feststellungsklage (forum running) gegen Ansprüche des Klägers absichern oder zumindest ihre Position verbessern.

Doppelorganschaft

Entsendet eine Muttergesellschaft eine natürliche Person in den Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft und ist die entsendete Person ebenfalls Organ der Muttergesellschaft, so haftet die Muttergesellschaft für das Verhalten ihres Organs (Art. 55 ZGB) aus unerlaubten Handlungen (Art. 722 OR).

Konzernverhältnisse

Faktisches Organ

Nimmt die Muttergesellschaft bspw. über Weisungen einen starken Einfluss auf die Tochtergesellschaft, so wird sie dadurch zum faktischen Organ und haftet daher direkt und kann mit Verantwortlichkeitsklage selber belangt werden (Art. 754 Abs. 1 OR).

Vertrauenshaftung

Hat die Muttergesellschaft durch ihr Verhalten ein berechtigtes Vertrauen erweckt, welches sie in Folge treuwidrig enttäuscht hat, so stehen den Gläubigern der Tochtergesellschaft ein Anspruch aus Vertrauenshaftung zu.

Claudia ist Verwaltungsrätin der Neo AG und hat in den vergangenen Jahren immer wieder Aufträge unter der Hand an Bekannte und Verwandte zu überrissenen Preisen vergeben. Dem Alleinaktionär Peter ist dies nie aufgefallen, da Claudia stets vorsichtig die Geschäftsbücher präpariert hatte und seriös wirkte. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage ist die Neo AG in finanzielle Schwierigkeiten gekommen und muss kurz darauf die Insolvenz anwenden. Bei der Konkurseröffnung stellt der Konkursverwalter fest, dass Claudia jahrelang das Unternehmen betrogen hat. Dies hat einen mittelbaren Schaden für den Aktionär und die Gläubiger zur Folge, da primär das Vermögen des Unternehmens geschädigt wurde. Der Konkursverwalter prüft daher, ob er eine Schenkungsanfechtung gegen Claudia aufgrund gemischten Schenkungen oder eine Verantwortlichkeitsklage anheben will. Da die Verantwortlichkeitsklage einen längeren Zeitraum erfasst, entschliesst er sich zur Anhebung der Verantwortlichkeitsklage mit der Begründung, dass Claudia ihre aktienrechtlichen Pflichten verletzt hat, im Speziellen ihre Pflicht zum ordnungsgemässen Führen des Rechnungswesens und der Treuepflicht. Der Konkursverwalter merkt jedoch, dass geringe Chancen auf Erfolg bestehen, da Claudia sehr gerissen war. Peter ist damit jedoch nicht einverstanden und lässt sich den Anspruch abtreten und erhebt selbständig die Verantwortlichkeitsklage in vollem Umfang gegen Claudia vor dem Handelsgericht in Zürich. Claudia wird verpflichtet, den Schaden zu ersetzen und hat an die Gesellschaft, d.h. die Konkursmasse zu leisten.

Der Verantwortlichkeitsklage gegen Exekutivorgane, welche eine persönliche Haftung darstellt, unterliegen formelle Organe, materielle Organe sowie faktische Organe. Als faktische Organe gelten diejenigen Personen, die Entscheide treffen, die tatsächlichen Organen vorbehalten sind oder die eigentliche Geschäftsbesorgung besorgen und dadurch die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen, ohne dabei entsprechend eine Delegation hierfür erhalten zu haben.

Handelt es sich um einen mittelbaren Schaden, so kommen die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortlichkeitsklage zur Anwendung. Der Aktionär und die Gesellschaft kann somit ausserhalb des Konkurses, als auch während dem Konkurs auf Leistung an die Gesellschaft klagen. Dem Gläubiger steht das Klagerecht jedoch nur im Konkurs zu. Ein unmittelbarer Schaden liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung des Organs den Aktionär oder den Gesellschaftsgläubiger direkt in ihrem Vermögen schädigen, ohne dass gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft geschmälert wird. Der Kläger klagt direkt gegen die verantwortlichen Organe auf Leistung von Schadenersatz auf Leistung an sich, da es sich um einen Anspruch aus allgemeinem Haftpflichtrecht handelt, welches jedoch hinsichtlich der Legitimation, Gerichtsstand, Solidarität sowie Verjährung eine Modifikation erfährt.

Die Organe haften für diejenigen Schäden, die aufgrund einer Verletzung ihrer aktienrechtlichen Pflichten entstanden sind. Die Widerrechtlichkeit einer unmittelbaren Schädigung der Handlung der Organe besteht somit in der Verletzung solcher Bestimmungen, die zum Schutz der Aktionäre oder Gläubiger aufgestellt wurden. Bei der mittelbaren Schädigung genügt es hingegen, wenn die Organe eine gesetzliche oder statutarische aktienrechtliche Organpflicht verletzen, wenn diese dazu dient, die Gesellschaft, den Aktionär oder den Gläubiger zu schützen.

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