Anklagende Aktionäre

Mit der Décharge erhalten u.a. die mit der Geschäftsführung betrauten Personen die Gewissheit, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht. Dem liegt die aktienrechtliche Verteilung der Haftung zu Grunde und der damit verbundenen Entlastungsmöglichkeit derjenigen Personen, die eine persönliche Haftung kennen. Die Décharge wird durch den Entlastungsbeschluss der Generalversammlung erteilt. Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet. Erfasst werden jedoch nur die bekannten Tatsachen.

Grundsatz

Grundsätzlich haftet bei der Aktiengesellschaft (AG) ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Dies bedeutet, dass die Aktionäre selbst im Falle des Konkurses der AG nicht persönlich mit ihrem Vermögen einstehen müssen. Sie verlieren somit höchstens ihre Einlage in das Gesellschaftsvermögen. Wer also mit einer AG Geschäfte eingeht, kann im Konkursfall der AG nicht auf das Privatvermögen der Aktionäre greifen

Ausnahme

Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber eine persönliche Haftung vor, wenn durch ihr Fehlverhalten der AG, den Aktionären und – im Konkurs – den Gläubigern ein Schaden verursacht wurde (sog. Verantwortlichkeit; Art. 752 ff. OR). Im Zentrum dieses Kreises stehen die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die Revisionsstelle. Zudem zählen die mit der Gründung und der Emission von Prospekten befassten Personen dazu. Dieselben Regeln gelten für die GmbH (Art. 827 OR).

 

Die Schadenersatzansprüche aus Verantwortlichkeit verjähren in der Regel erst nach fünf bzw. zehn Jahren (Art. 760 OR). Wollen die verantwortlichen Personen vor Ablauf dieser Frist Gewissheit haben, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht, steht ihnen in einem bestimmten Umfang das Institut der Décharge bzw. der Entlastung zur Verfügung.

Zwingend zuständig zur Entlastung der verantwortlichen Personen ist die Generalversammlung. Diese kann die erwähnten Personen durch Erteilen der Décharge entlasten (sog. Entlastungsbeschluss; Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Damit der Beschluss die gesetzliche Wirkung erzielt ist erforderlich, dass er ordnungsgemäss zustande gekommen ist. Sind die verantwortlichen Personen zudem Aktionäre, so haben sie für den Entlastungsbeschluss keine Stimme (Art. 695 Abs. 1 OR).

Grundsatz

Durch den Entlastungsbeschluss verzichtet die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen.

Wirkung für zustimmende Aktionäre

Dasselbe gilt für die Aktionäre, die dem Beschluss zugestimmt haben (Art. 758 Abs. 1 OR).

 

Wirkung für nicht zustimmende Aktionäre

Auch für die Aktionäre, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, hat der Entlastungsbeschluss eine Wirkung: Deren Klagerecht wird zeitlich auf sechs Monate verkürzt (Art. 758 Abs. 2 OR).

Konsequenz

Die verantwortlichen Personen haben somit spätestens sechs Monate nach Erteilung der Décharge Gewissheit darüber, ob Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden oder nicht.

Wirkung für Gläubiger

Nicht tangiert werden demgegenüber die allfälligen Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern. 

Zu beachten ist, dass sich die Wirkung des Entlastungsbeschlusses nur auf bekanntgegebene Tatsachen erstreckt (Art. 758 Abs. 1 OR). Ebenfalls erfasst werden Tatsachen, die den Aktionären zur Zeit des Beschlusses sonst wie bekannt waren.

Mit der Décharge erhalten u.a. die mit der Geschäftsführung betrauten Personen die Gewissheit, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht. Dem liegt die aktienrechtliche Verteilung der Haftung zu Grunde und der damit verbundenen Entlastungsmöglichkeit derjenigen Personen, die eine persönliche Haftung kennen. Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet.

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Unser Autor

Rechtsanwälte & Notare Waldmann Petitpierre

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