Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn

  • die Erhaltung des Vermögens oder
  • die Wahrung des Stiftungszwecks

die Änderung dringend erfordert. (Art. 85 ZGB)

Grundsatz

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn

  • der ursprüngliche Zweck eine ganz andere Bedeutung oder
  • der ursprüngliche Zweck eine ganz andere Wirkung erhalten hat,

so dass der Willen des Stifters offensichtlich entfremdet worden ist. (Art. 86 ZGB)

Änderung/Aufhebung von Auflagen/Bedingungen

Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden. (Art. 86 ZGB)

Grundsatz

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung

wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist und seit

  • der Errichtung der Stiftung oder
  • seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung

mindestens zehn Jahre verstrichen sind. (Art. 86a ZGB)

Öffentlicher oder gemeinnützige Stiftung

Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck , so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein. (Art. 86a ZGB)

Vererbung und Übertragung

Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. (Art. 86a ZGB)

Juristische Person als Stifter

Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung. (Art. 86a ZGB)

Mehrere Stifter

Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen. (Art. 86a ZGB)

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt. (Art. 86b ZGB)

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