Der Beauftragte (beim Auftrag) hat folgende Pflichten:

  • Vorschriftsgemässe Ausführung
  • Meldepflicht
  • Haftung für getreue Ausführung
  • Übergang der erworbenen Rechte 

Grundsatz

Hat der Auftraggeber eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur dann davon abweichen, wenn die Einholung einer Erlaubnis nicht angebracht wäre und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt hätte. (Art. 397 OR)

Bei Abweichung

Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus resultierenden Nachteil auf sich nimmt. (Art. 397 OR)

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers angebracht erscheint. (Art. 397a OR)

Im Allgemeinen

Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.

Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er

  • zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder
  • durch die Umstände genötigt ist, oder
  • wenn eine Vertretung in der Regel als zulässig betrachtet wird. (Art. 398 OR)

Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten

Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.

War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen. (Art. 399 OR)

Rechenschaftsablegung

Der Beauftragte muss auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Er muss zudem alles, was er aufgrund des Auftrages erhalten hat, dem Auftraggeber übergeben.

Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. (Art. 400 OR)

Forderungen gegen Dritte

Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits alle Schulden aus dem Auftragsverhältnisse übernommen hat. (Art. 401 OR)

Beauftragter in Konkurs

Dieses gilt auch gegenüber der Konkursmasse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.

Der Auftraggeber kann beim Konkurs des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat. (Art. 401 OR)

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.