Definition

Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. (Art. 394 OR)

Arbeitsleistung

Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. (Art. 394 OR)

Vergütung

Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. (Art. 394 OR)

Grundsatz

Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich vereinbart worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. (Art. 396 OR)

Ermächtigung zu Rechtshandlungen

Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören und dazu notwendig. (Art. 396 OR)

Keine Ermächtigung für besondere Rechtsgeschäfte

Es braucht eine besondere Ermächtigung, wenn es darum geht,

  • einen Vergleich abzuschliessen,
  • ein Schiedsgericht anzunehmen,
  • Grundstücke zu veräussern oder zu belasten
  • oder Schenkungen zu machen. (Art. 396 OR)

Der Beauftragte hat folgende Pflichten:

  • Vorschriftsgemässe Ausführung
  • Meldepflicht
  • Haftung für getreue Ausführung
  • Übergang der erworbenen Rechte

Hauptpflichten

Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die Ausgaben, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten befreien. (Art. 402 OR)

Haftung für Schaden

Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrag entstandenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. (Art. 402 OR)

Mehrere Auftraggeber

Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch. (Art. 403 OR

Mehrere Auftragnehmer

Haftung

Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch. (Art. 403 OR) 

Verpflichtung des Auftraggebers

Wenn sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, können sie den Auftraggeber nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten. (Art. 403 OR)

Gründe

Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatz des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet. (Art. 404 OR)

Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten. 

Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun. (Art. 405 OR)

Wirkung des Erlöschens

Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte. (Art. 406 OR)

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