Im Schweizer Recht wird zwischen Heimat und Wohnsitz unterschieden. Dass jeder Schweizer sowohl einen Heimatort als auch einen Wohnort hat ist eine Besonderheit des Schweizer Rechtssystems. Die meisten anderen Länder kennen nur den Wohnsitz.

Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist. (Art. 22 ZGB)

Grundsatz

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit wird der zivilrechtliche Wohnsitz aufgrund einer objektiven Komponente (dem effektiven Aufenthalt) und einer subjektiven Komponente (der Absicht des dauernden Verbleibens) bestimmt. Hierbei kommt der Absicht des dauernden Verbleibens die primäre Bedeutung zu. Der vorübergehende Aufenthalt alleine, bspw. zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet nämlich keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. (Art. 23 ZGB)

Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

Eine Person muss zivilrechtlich zwingend über einen Wohnsitz verfügen. Wenn eine Person demnach den alten Wohnsitz aufgibt ohne einen neuen zu begründen bleibt der alte Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. (Art. 24 ZGB

Wohnsitz Minderjähriger

Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. (Art. 25 ZGB)

Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft

Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. (Art. 26 ZGB)

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