Dezentrale Verwaltungsorganisation

Die dezentrale Verwaltungsorganisation beruht auf drei Arten von Trägern. Es handelt sich hierbei um öffentlich-rechtliche Anstalten, welche ihren Benutzern für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe zur Verfügung steht, öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche mitgliedschaftlich und selbständig öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie öffentlich-rechtliche Stiftungen, welche als Zweck die Erfüllung einer übertragenen Verwaltungsaufgabe kennen.

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Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Verwaltungsrechtliche Sanktionen dürfen erlassen werden, die Verfügung vollstreckbar ist, die androhende Behörde für die Sanktion zuständig ist, eine gesetzliche Grundlage vorliegt (wo notwendig ), die verwaltungsrechtliche Sanktion verhältnismässig ist und sie vorher angedroht wurde. Es wird bei den Arten zudem zwischen exekutorischen und repressiven Massnahmen unterschieden.

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Realakt

Die von einem Realakt Betroffenen können ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellen, auf welches die Behörde eintreten muss, falls dies bei einer zuständigen Behörde erfolgt, die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse haben und der Realakt auf einer öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlage beruhte und dabei die Rechte und Pflichten des Betroffenen berührte.

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Zulässigkeit von Praxisänderungen

Praxisänderungen sind zulässig bei ernsthaften und sachlichen Gründen, sofern die Änderung grundsätzlich und wegleitend erfolgt. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss zudem überwiegen und es darf kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen.

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Einschränkung von Grundrechten

Eine Einschränkung von Grundrechten ist zulässig, bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts.

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Vertrauensschutz

Damit Private einen Vertrauensschutz im Zusammenhang mit einer falschen behördlichen Auskunft haben, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Vertrauensgrundlage, berechtigtes und gutgläubiges Vertrauen, Vertrauensbetätigung sowie Interessenabwägung. Die Rechtswirkungen des Vertrauensschutz ist der Bestandesschutz und somit Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage oder subsidiär die Entschädigung des Vertrauensschadens.

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Delegation von Rechtsetzungskompetenzen

Eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen vom Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber ist zulässig ist, falls kein Verfassungsausschluss vorliegt, die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist, sich diese auf ein Sachgebiet beschränkt und in der Delegationsnorm die Grundzüge der zu delegierenden Materie geregelt werden.

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Verfügung

Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, die einen Einzelfall regeln und einen Hoheitsakt darstellen. Sie regeln ein Rechtsverhältnis verbindlich und einseitig. Sie stützen sich auf öffentliches Recht und sind verbindlich.

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Belastete Standorte

Belastete Standorte sind Ablagerungsstandorte, an denen Abfälle abgelagert wurden oder versickerten. Sind sie sanierungsbedürftig, so sind es Altlasten.

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Zweitwohnungen

Zweitwohnungen sind nur noch erlaubt, wenn nicht mehr als 20% aller Wohnungen in einer Gemeinde Zweitwohnungen sind. Neue Wohnungen werden in solchen Gemeinden nur noch erlaubt, wenn es Erstwohnungen sind oder sie touristisch genutzt werden. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, der kann gebüsst werden und die Wohnung zwangsvermietet werden.

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