Übertragung von Aufgaben

Im Zusammenhang mit der Effizienz des Gesetzgebers gibt es die Möglichkeit der Delegation von Rechtsetzungskompetenzen bei gesetzesvertretenden Verordnungen. Hierzu müssen gewisse Voraussetzungen und Einschränkungen sowie Delegationsrahmen beachtet werden.

Vollziehungsverordnungen

Vollziehungsverordnungen konkretisieren die in einem Gesetz begründeten Rechte oder Pflichten. Dabei werden im Vergleich zum Gesetz weder die Rechte weiter eingeschränkt, noch die Pflichten weiter ausgedehnt. Vollziehungsverordnungen brauchen keine Ermächtigung in einem Gesetz.

Gesetzesvertretende Verordnungen

Bei gesetzesvertretenden Verordnungen wird ein Gesetz ergänzt oder verändert, falls dieses noch keine materielle Regelung hat, die abschliessend ist. Damit eine solche Ergänzung oder Veränderung zulässig ist, muss eine entsprechende Ermächtigung für eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen im Gesetz vorliegen.

Damit eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen vom Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber zulässig ist, müssen die nachfolgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • kein Ausschluss der Delegation durch die Verfassung (Bund oder Kanton);
  • die Delegationsnorm ist in einem formellen Gesetz enthalten;
  • die Delegationsnorm bezieht sich auf eine bestimmte und genau umschriebene Materie (Sachgebiet);
  • in der Delegationsnorm werden die Grundzüge der zu delegierenden Materie geregelt.

Die Schweizer Verfassung besagt, dass wichtige rechtsetzende Bestimmungen vom Gesetzgeber erlassen werden müssen (Art. 164 Abs. 1 BV). Dies hat zur Folge, dass wichtige Bestimmungen nicht durch eine Verordnung geregelt werden dürfen und eine Delegation von Rechtssetzungskompetenzen diesbezüglich ausgeschlossen ist. 

Hierbei ist das Schlüsselwort die Wichtigkeit. Ist es dem Volk und dem Parlament möglich, auf Basis der Delegationsnorm das Ausmass des zu delegierenden Verordnungsrechts korrekt und umfassend abzuschätzen, so wird kein wichtiger Entscheid vorliegen, weshalb eine Verordnung zulässig ist.

Die Literatur geht davon aus, dass je technischer eine Materie ist oder je dynamischer die Entwicklung von statten geht, desto weiter wird der Delegationsrahmen eingeräumt.

Eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen vom Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber ist zulässig ist, falls kein Verfassungsausschluss vorliegt, die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist, sich diese auf ein Sachgebiet beschränkt und in der Delegationsnorm die Grundzüge der zu delegierenden Materie geregelt werden. 

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