Handelsübliche Drohne

Drohnen und Multikopter geniessen eine wachsende Beliebtheit. Mit ihnen können spektakuläre Aufnahmen von Sportlern aus der Distanz gemacht werden oder wissenschaftliche Untersuchungen und Vermessungen vorgenommen werden. Durch die starke Zunahme der Nutzung von Drohnen und Multikoptern sah sich das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) gezwungen, die Nutzung zu reglementieren.

Für Hobbypiloten stellt sich die Frage, was nach dem Bundesamt für Zivilluftfahrt als Drohne gilt und wann eine Bewilligung notwendig ist. Handelsübliche Drohnen dürfen bspw. nur bei Augenkontakt durch den Piloten geflogen werden und spezielle Nutzungsarten brauchen eine Bewilligung. Solche Bewilligungen werden in der Regel durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellt. Um bei allfälligen Umfällen über eine genügende Deckung zu verfügen, benötigen gewisse Drohnen-Halter zudem eine höhere Haftpflichtversicherung

In der Schweiz gehören Drohnen und Multikoptern zu den Luftfahrzeugen der besonderen Kategorie (VLK). In der entsprechenden Verordnung wird u.a. die Nutzung von Hängegleitern, Drachen, Fallschirmen und eben Drohnen geregelt.

Definition

Als Drohne gilt eine unbemannte und ferngesteuertes Luftfahrzeug. Eine solche Drohne kann privat, gewerbsmässig oder wissenschaftlich genutzt werden. Eine Drohne besteht zudem aus einem ganzen System: Fluggerät, Bodenstation und Datenverbindungen. 

Grösse und Arten

Die Grössen und Arten von Drohnen sind sehr unterschiedlich. Angefangen bei kleinen Fluggeräten, die nur wenige Gramm schwer sind (bspw. Quadrotoren), bis hin zu tonnenschweren Fluggeräten (bspw. militärische Drohnen). 

Über 30 Kilogramm

Zum Betrieb von Flugmodellen und Drohnen mit einem Gewicht über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. (Art. 14 VLK)

Unter 30 Kilogramm

Für den Betrieb von Drohnen sowie Flugmodellen, die nicht schwerer als 30 Kilogramm sind, ist in der Regel keine spezielle Bewilligung des Bazl notwendig. Der Betrieb von solchen Drohnen unterliegt jedoch speziellen Vorgaben, die im nächsten Abschnitt erläutert werden und gewisse spezielle Nutzungsarten unterliegen der Bewilligungspflicht. 

Die Nutzung von Drohnen und Multikoptern unter 30 Kilogramm ist unter folgenden Voraussetzungen (Art. 17 VLK) gestattet:

  • direkter Augenkontakt des Piloten mit der Drohne;
  • der Betrieb mit Videobrillen und ähnlichen Hilfsmitteln, wenn
    • das Flugobjekt im „Sichtbereich“ des Piloten bleibt, 
    • der zweite Operateur den Flug überwacht und jederzeit in die Steuerung eingreifen kann, und
    • der zweite Operateur am gleichen Ort ist, wie der Pilot;
  • automatisierter Flug innerhalb des Sichtbereichs des Piloten, wenn dieser jederzeit in die Steuerung eingreifen kann;
  • Flug auf Modellflugplätzen;
  • bei offizieller Teilnahme an Flugveranstaltungen;
  • Flug in der freien Natur und in Wohnquartieren ohne Menschenansammlungen (2 Dutzend Personen auf engem Raum).

Unter 30 Kilogramm

Die Nutzung von Drohnen und Multikoptern unter 30 Kilogramm ist unter folgenden Voraussetzungen (Art. 17 VLK) nur mit Bewilligung gestattet:

  • Steuerung mit einer Videobrille, ohne dass ein zweiter Pilot Augenkontakt hat;
  • Flug im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien (öffentliche Flugveranstaltungen oder Modellflugplätze vorbehalten);
  • Flüge, die näher als 5 Kilometer an militärische oder zivile Flugplätze herankommen. 

Über 30 Kilogramm

Die Nutzung von Drohnen und Multikoptern über 30 Kilogramm ist immer nur mit Bewilligung gestattet (Art. 14 VLK).

Grundsätzlich werden alle Bewilligungen vom Bundesamtes für Zivilluftfahrt ausgestellt. Bei Flügen von Drohnen unter 30 Kilogramm, die näher als 5 Kilometer an militärische oder zivile Flugplätze herankommen, ist der Flugplatzleiter oder die Flugsicherung Skyguide die Bewilligungsinstanz.

Der Halter von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht, das höher als 500 Gramm ist, muss über eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken verfügen. (Art. 20 VLK)

Simon ist ein grosser Fan von Drohnen und hat sich eine handelsübliche Drohne gekauft. Da er keine Karten mehr für den Fussball-Match vom nächsten Wochenende erhalten hat, beschliesst er, den Match aus der Ferne mittels seiner Drohne zu verfolgen. Dies ist jedoch nicht zulässig, da er 1.) keinen Augenkontakt mehr zur Drohne hätte und 2.) die Drohne viel zu nahe an den Menschenansammlungen wäre. Simon muss den Match daher im Fernsehen verfolgen.

Drohnen, die leichter als 30 Kilogramm sind, dürfen ohne Bewilligung genutzt werden, sofern der Pilot den Augenkontakt mit der Drohne aufrecht erhält und er die Drohne nicht näher als 100 Meter an Menschensammlungen heranfliegt. Wird die Drohne mit einer Videobrille gesteuert oder ist die Drohne schwerer als 30 Kilogramm, so ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nötig. Wer eine Drohne besitzt, die schwerer als 500 Gramm ist, braucht zudem eine Haftpflichtversicherung, die eine Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken aufweist.

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