Bootsanlegestelle

Als öffentliche Sachen gelten diejenigen Sachen, welche der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und derer er sich bedient. Diese öffentlichen Sachen lassen sich in das Finanzvermögen, das Verwaltungsvermögen sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unterteilen. Der vorliegende Artikel geht auf die Frage, in welchem Umfang ein Nutzungsrecht an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch besteht und inwiefern diese Nutzung entschädigungspflichtig ist. Es wird dabei zwischen schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und der Sondernutzung unterschieden.

Definition

Damit eine Nutzung als schlichter Gemeingebrauch gilt, muss der Gebrauch sowohl bestimmungsgemäss, als auch gemeinverträglich sein. Als bestimmungsgemässer Gebrauch der Sache gilt, wenn die Sache ihrem Zweck entsprechend genutzt wird. Dieser Zweck ergibt sich entweder aus der natürlichen Beschaffenheit, der Widmung oder dem traditionellen Gebrauch der Sache

Recht auf Nutzung

Beim schlichten Gemeingebrauch hat jeder Benutzer das gleiche Recht auf Nutzung der öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch. Gleichzeitig steht keinem Benutzer ein Recht auf eine bestimmte Nutzung zu.

Entschädigung

Der schlichte Gemeingebrauch ist zwingend unentgeltlich, weshalb keine Nutzungsgebühr erhoben werden kann, jedoch eine Kontrollgebühr.

Beispiel

Ein Beispiel für einen schlichten Gemeingebrauch bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist das Verteilen von ideellen Erzeugnissen (Flugblätter, BGE 110 Ia 47 ff.).

Definition

Damit eine Nutzung als gesteigerter Gemeingebrauch gilt, muss der Gebrauch entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich sein. Nicht als gemeinverträglich gilt eine Nutzung, wenn dadurch die Nutzung anderer Personen erheblich beeinträchtigt wird. Diese Einschränkung darf die anderen Benutzer jedoch nicht für längere Zeit von der Nutzung ausschliessen, da es sich sonst um eine Sondernutzung handeln würde.

Recht auf Nutzung

Der gesteigerte Gemeingebrauch kann bewilligungspflichtig sein, falls das Gemeinwesen dies wünscht. Diese Bewilligungen müssen jedoch rechtsgleich und willkürfrei vergeben werden, wobei es kein Recht auf Ausstellung einer solchen Bewilligung gibt. Obwohl die Bewilligungspflicht keine rechtliche Grundlage benötigen würde, verlangt dies die herrschende Lehre, da damit Rechtssicherheit geschaffen wird.

Bei der Benutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zur Ausübung von Freiheitsrechten besteht ein bedingter Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Die Lehre befürwortet deshalb eine formell-gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht, wenn es um Grundrechtsbeschränkungen geht.

Bei der Erteilung einer Bewilligung muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei der Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet werden muss. Bei ideellen Grundrechten sind insbesondere deren Gehalt und Bedeutung für die demokratische Meinungsbildung zu beachten, weshalb eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eher in Kauf zu nehmen ist, als bei rein privaten Interessen. 

Handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, so ist das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 27 BV) und die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten (Art. 94 BV) zu berücksichtigen.

Entschädigung

Der gesteigerte Gemeingebrauch kann durch das Gemeinwesen mit einer Benutzungsgebühr belastet werden. Es gilt nur das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei das Kostendeckungsprinzip irrelevant ist.

Beispiel

Ein Beispiel für einen gesteigerten Gemeingebrauch bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch sind Demonstrationen auf öffentlichen Plätzen.

Definition

Damit eine Nutzung als Sondernutzung gilt, darf der Gebrauch weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich sein. Dies ist dann der Fall, wenn weitere Benutzer vollständig und dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. Hierbei wird auf die Intensität und die Dauer der Nutzung abgestellt, wobei eine feste, auf Dauer angelegte Verbindung zwischen der öffentlichen Sache und einem Werk als Indiz dient.

Recht auf Nutzung

Es gibt kein Recht auf eine Sondernutzung. Sie bedarf stets einer Sondernutzungskonzession, welche zu befristen ist.

Entschädigung

Die Sondernutzung ist in der Regel entschädigungspflichtig, da die Gemeinwesen oft für die Erteilung einer Konzession eine Gebühr erheben. Diese Gebühr orientiert sich nicht am Kostendeckungsprinzip.

Beispiel

Ein Beispiel für eine Sondernutzung bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist die Stationierung von Booten.

Die Nutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch erfolgt entweder als schlichter Gemeingebrauch, welcher bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, als gesteigerter Gemeingebrauch, der entweder bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist, oder als Sondernutzung, die weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich ist. Die beiden letzten Varianten sind bewilligungspflichtig und dürfen mit Gebühren belastet werden.

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