Rote Karte

Zur Durchsetzung von Verfügungen und behördlichen Anweisungen gibt es verwaltungsrechtliche Sanktionen. Diese Sanktionen sind jedoch an das Vorliegen und Erfüllen von Voraussetzungen gebunden. Verwaltungsrechtliche Sanktionen treten zudem in verschiedenen Varianten auf.

Für den Erlass von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind gewisse Voraussetzungen zu beachten. Zum einen muss die Verfügung vollstreckbar sein, d.h. sie wird in der Regel bereits in formeller Rechtskraft erwachsen sein. Desweitern muss die androhende Behörde für die Sanktion zuständig sein, was in der Regel dann der Fall ist, wenn sie die zugrunde liegende Sachverfügung erlassen hat. 

Je nach Sanktion ist zudem eine gesetzliche Grundlage notwendig (bei repressiven Massnahmen), in jedem Fall muss die verwaltungsrechtliche Sanktion aber verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) sein und vorher angedroht worden sein. Die Androhung ist jedoch nicht notwendig, wenn Gefahr im Verzug ist oder die Sanktion bei einer Androhung vereitelt werden könnte.

Grundsatz

Es wird zwischen exekutorischen Sanktionen und repressiven Massnahmen unterschieden.

Exekutorische Sanktionen

Exekutorische Sanktionen haben die unmittelbare Durchsetzung der Anordnung zum Ziel. Dabei gibt es die Möglichkeit des unmittelbaren Zwangs (Art. 41 Abs. 1 lit. b VwVG), der Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1 lit. a VwVG) und der Schuldbetreibung bei Geldforderungen (Art. 40 VwVG). Sie bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage, da sie zur Vollzugskompetenz der Behörden gehören, sofern sie nicht über das notwendige Mass hinausgehen. Bei der Durchsetzung unmittelbar geltender gesetzlicher Pflichten wird in der Lehre teilweise eine gesetzliche Grundlage gefordert. 

Als Ersatzvornahme gilt die Umwandlung der primären Leistungspflicht in eine Duldungs- und Kostentragungspflicht. Ist der Störer sowieso nicht in der Lage, die Handlung vorzunehmen, so kann ohne Androhung die antizipierte Ersatzvornahme greifen.

Repressive Sanktionen

Grundsatz

Repressive Massnahmen hingegen dienen der Durchsetzung nur mittelbar, da mit diesen Sanktionen bezweckt werden soll, dass die Betroffenen in Zukunft ihre Pflichten korrekt erfüllen. Dazu zählen die Ordnungsbusse, strafrechtliche Bestrafung wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB) sowie Disziplinarmassnahmen.

Ordnungsbusse 

Wird eine Ordnungsbusse nach dem VStrR ausgesprochen, so kann der Betroffene innert 30 Tagen Einsprache bei der verfügenden Behörde einlegen. Diese wird daraufhin eine Einstellungs- oder Strafverfügung erlassen. Im Falle einer Strafverfügung kann diese an das kantonale Strafgericht weitergezogen werden.

Strafrechtliche Bestrafung wegen Ungehorsams

Bei der strafrechtlichen Bestrafung wegen Ungehorsams gilt es zu beachten, dass sie subsidiär zur Anwendung kommt. Sie setzt zwingend eine vollstreckbare Verfügung voraus, in der diese Massnahme ausdrücklich angedroht und das vom Betroffenen verlangte Verhalten klar umschrieben war. Sie kommt zudem nur bei Vorsatz zur Anwendung und wird vom Strafgericht verhängt.

Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen kommen nur bei Personen in Betracht, die unter besonderer Staatsaufsicht oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen. Bei Disziplinarmassnahmen liegt noch keine vollstreckbare Verfügung vor, weshalb vorgängig ein Disziplinarstrafverfahren durchgeführt werden muss. Die anschliessenden gefällten Disziplinarmassnahmen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und einen Disziplinarfehler betreffen, welcher schuldhaft verursacht wurde.

Administrative Rechtsnachteile

Administrative Rechtsnachteile wie Bewilligungsentzug oder Leistungsverweigerung sind entweder repressive Massnahmen oder eine Mischform.

Verwaltungsrechtliche Sanktionen dürfen erlassen werden, die Verfügung vollstreckbar ist, die androhende Behörde für die Sanktion zuständig ist, eine gesetzliche Grundlage vorliegt (wo notwendig ), die verwaltungsrechtliche Sanktion verhältnismässig ist und sie vorher angedroht wurde. Es wird bei den Arten zudem zwischen exekutorischen und repressiven Massnahmen unterschieden.

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