Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

Die Nutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch erfolgt entweder als schlichter Gemeingebrauch, welcher bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, als gesteigerter Gemeingebrauch, der entweder bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist, oder als Sondernutzung, die weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich ist. Die beiden letzten Varianten sind bewilligungspflichtig und dürfen mit Gebühren belastet werden.

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