Geschäftsbericht

Die Aktiengesellschaft ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser besteht aus der Jahresrechnung und je nachdem aus dem Lagebericht und der Konzernrechnung. Zuständig zur Erstellung des Geschäftsberichtes ist der VR. Der Geschäftsbericht ist jährlich zu erstellen und spätestens 20 Tage vor der GV am Sitz der AG aufzulegen. Aktionäre und in engerem Rahmen auch Gläubiger haben ein begrenztes Einsichtsrecht in den Geschäftsbericht. Gewisse Gesellschaften müssen ihn veröffentlichen.

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Jahresabschluss

Der Begriff des Jahresabschlusses umschreibt die von jedem Geschäftsbetrieb zum Ende eines Geschäftsjahres zu liefernde Dokumentation über ihre Zahlen. Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös von weniger als CHF 500’000.00 (und bestimmte Stiftungen) müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Einzelunternehmungen mit einem Umsatzerlös von CHF 500’000.00 oder mehr sowie alle juristischen Personen hingegen sind zur Rechnungslegung verpflichtet.

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Revision

Unternehmen sind im Normalfall dazu verpflichtet, sich durch eine unabhängige Revisionsstelle einer Art Prüfung zu unterziehen. Dies nennt man eine Revision. Es gibt sowohl die etwas detailliertere ordentliche Revision als auch die eingeschränkte Revision. Je nach Grösse und Wichtigkeit des Unternehmens kommt jeweils die eine oder die andere zum Zuge.

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