Letzte Berechnungen

Der Begriff des Jahresabschlusses umschreibt in untechnischer Weise die von jedem Geschäftsbetrieb zum Ende eines Geschäftsjahres zu liefernde Dokumentation über ihre Zahlen. Mit dem neuen, seit dem 1. Januar 2013 geltenden, Rechnungslegungsrecht werden die Grundsätze umschrieben (Art. 957 ff. OR). Danach müssen Einzelunternehmen mit einem Umsatzerlös von weniger als CHF 500’000.00 (und bestimmte Stiftungen), lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Einzelunternehmungen mit einem Umsatzerlös von CHF 500’000.00 oder mehr sowie alle juristischen Personen hingegen sind zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Vorschriften gelten erstmals für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die meisten Unternehmen wird dies das Geschäftsjahr 2015 sein.

Hintergrund dieser Pflichten ist zunächst aus zivilrechtlicher Werte die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung, in dem die erwirtschafteten Einnahmen und die angefallen Ausgaben nach einem bestimmten, für jedermann nachvollziehbaren System erfasst werden. Es geht hier also zunächst um den Schutz der an einer Unternehmung Beteiligten einerseits, andererseits um den Schutz derjenigen, die mit einer Unternehmung in rechtlichen Kontakt treten (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten etc.).

Des Weiteren bildet der Jahresabschluss die Grundlage für die Besteuerung. Hier treten noch die zusätzlichen steuerlichen Vorschriften hinzu. Namentlich die Mehrwertsteuer kümmert sich dabei wenig um die Traditionen des Jahresabschlusses und verlangt diverse Darstellungen der unternehmerischen Zahlen, die in einem auf dem Obligationenrecht basierenden Jahresabschluss so nicht erfasst werden. Dies gilt natürlich vor allem für den Abrechnungsrhythmus (Normalfall quartalsweise).

Grundsatz

Grundlage des Jahresabschlusses ist die Buchführung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung und beachtet unter anderem die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, den Belegnachweis und die Nachprüfbarkeit.

Unternehmen

Für die nicht rechnungslegungspflichtigen Unternehmen gelten diese Bestimmungen bloss sinngemäss. Mit der Erfüllung dieser Bestimmungen ist für sie dem Recht Genüge getan. Für alle übrigen Unternehmen ist die Buchführung unabdingbare Pflicht. Sie bildet bloss die Grundlage für die Rechnungslegung.

Geschäftsbericht

Die Rechnungslegung erfolgt sodann im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt.

Vorgehen

Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Bewertung

Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Diese Bestimmungen sind vor allem im Zusammenhang mit den Pflichten des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans bei Überschuldung und Unterbilanz von Bedeutung (siehe hierzu Art. 725 OR und den Artikel betreffend Überschuldung).

Abgrenzung

Eine wichtige Neuerung des Rechnungslegungsrechtes liegt darin, dass Aufwände und Erträge nur noch dann nicht zeitlich und sachlich voneinander abgegrenzt werden müssen, wenn die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100‘000.00 nicht überschreiten.

Weitere Vorschriften

Diverse Vorschriften regeln den Detaillierungsgrad. Dazu gehören namentlich:

  • Klarheit und Verständlichkeit.
  • Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
  • Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

Ordentliche Revision

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzliche Angaben machen und namentlich eine Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht verfassen.

Börsenkotierte Gesellschaften

Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind (wenn die Börse dies verlangt), Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern und Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzlich zur Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen.

Konzerne

Schliesslich müssen rechnungslegungspflichtige juristische Personen, die ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrollieren, eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

Zur Jahresrechnung selbst bestehen weitere Vorschriften die genau regeln, wie die Bilanzierung von Aktiven und Passiven zu erfolgen hat und nach welchen Gesichtspunkten Einnahmen und Ausgaben in der Erfolgsrechnung aufzuschlüsseln sind.

Für die Verantwortlichen eines Unternehmens ist heutzutage eine gewisse Kenntnis über die Vorschriften beim Erstellen des Jahresabschlusses unabdingbar. Der Beizug professionelle Hilfe ist unabdingbar, denn ohne einschlägige Ausbildung niemand mehr in der Lage auch für das kleinste Unternehmen einen korrekten Jahresabschluss zu erstellen. Verletzungen der Vorschriften können in vielfältiger Weise zur Verantwortlichkeit führen. Vor allem aber werden diese in kürzester Zeit zu erheblichen Problemen mit den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern führen.

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Unser Autor

Rechtsanwälte & Notare Waldmann Petitpierre

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