Grundsatz

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist nach Schweizer Recht befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig mit einem Testament zu verfügen. (Art. 467 ZGB)

Formen

Ein Testament kann nach Schweizer in drei verschiedenen Formen erfolgen:

  • öffentliches Testament
  • eigenhändiges Testament
  • mündliches Testament 

Voraussetzungen

Das öffentliche Testament erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind. (Art. 499 ZGB

Ablauf

Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt. (Art. 500 ZGB)

Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. (Art. 505 ZGB)  

Voraussetzungen

Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so darf er ein mündliches Testament errichten. Zu diesem Zweck hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. (Art. 506 ZGB)

Zeugen

Das mündliche Testament ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. (Art. 507 ZGB)

Nachträgliche Möglichkeit

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, das mündliche Testament seine Gültigkeit. (Art. 508 ZGB)

Für die meisten Personen empfiehlt sich das eigenhändige Testament. Personen mit fortgeschrittenem Alter oder einer Krankheit können befürchten, dass  sie nachträglich als unzurechnungsfähig angesehen werden. Für diese Personen ist deshalb das öffentliche Testament geeignet. Das mündliche Testament ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Grundsatz des Widerrufs

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen. (Art. 509 ZGB)

Vernichtung der Urkunde

Der Erblasser kann sein Testament dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert das Testament unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann. (Art. 510 ZGB)

Aufhebung der früheren letzwilligen Verfügung

Errichtet der Erblasser ein Testament, ohne ein früher errichtetes ausdrücklich aufzuheben, so tritt es an die Stelle des früheren Testaments, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt. Ebenso wird ein Testament über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist. (Art. 511 ZGB)

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Kommentare

  1. Clelia De Lucia

    Guten Tag,
    Ich möchte ein testament schreiben in dem ich klare und definitive hinweis gebe WER, in fall meines und meines Mannes Tod, sich um meine noch minderjährige Tochter sorgen soll.
    In den testamenten erklärt ihr von sachen aber wie sieht es aus mit Kinder??
    Danke
    Freundliche Grüsse

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