Betrug am Arbeitsplatz – Wenn die Firma die Ferien bezahlt

Korrektes Verhalten am Arbeitsplatz zahlt sich immer aus. Wer andernfalls beim Betrug am Arbeitsplatz erwischt wird, dem droht nicht nur der Arbeitsplatzverlust, sondern möglicherweise noch eine strafrechtliche Verurteilung. Dass dabei zusätzlich auch noch der entstandene Schaden zu ersetzen ist, versteht sich von selbst. Und ein Strafregistereintrag erleichtert die Stellensuche nicht wirklich.

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Fragen im Bewerbungsgespräch

Im Bewerbungsgespräch müssen die Fragen einen Bezug zum potentiellen Job haben (berufliche Eignung resp. Verfügbarkeit). Gehen sie darüber hinaus, stellen sie eine Persönlichkeitsverletzung dar. Grundsätzlich kann die Antwort auf eine unzulässige Frage verweigert werden oder es darf vom Notwehrrecht der Lüge Gebrauch gemacht werden. Bei Bewerbern für Führungspositionen können vom Arbeitgeber mehr erfragt werden, als bei einem gewöhnlichen Angestellten.

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Sozialplan

Je nach Unternehmensgrösse und Anzahl beabsichtigter Kündigungen ist bei Entlassungen ein Sozialplan zu erstellen. Diese Pflicht wird zwangsweise durch ein Schiedsgericht durchgesetzt, sollten sich die Parteien nicht einigen können. Leider gibt es bezüglich der Zählweise der Anzahl Kündigungen Unterschiede zwischen den Bestimmungen zur Massenentlassung und denjenigen zur Sozialplanpflicht. Folglich kann ein Entlassungsvorhaben möglicherweise zwar den Massenentlassungstatbestand nicht erfüllen, dennoch aber eine Sozialplanpflicht auslösen. Hier empfiehlt sich also der Gang zum Experten.

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Massenentlassung

Eine Massenentlassung ist die Kündigung von einer grösseren Anzahl von Mitarbeitern eines Betriebs innerhalb von 30 Tagen, ohne dass der Kündigungsgrund in deren Person liegt. Plant der Arbeitgeber eine Massenentlassung, so muss er zuerst die Arbeitnehmer konsultieren, die eine echte Chance haben sollen, um Alternativen aufzuzeigen. Führt dies zu keiner Lösung, so muss das kantonale Arbeitsamt informiert werden. Erst danach, darf eine Massenentlassung vorgenommen werden.

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Änderungskündigung – was ist zulässig?

Mit einer Änderungskündigung wird dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ein neuer Arbeitsvertrag angeboten, der in der Regel schlechter wie der vorhergehende ist. Damit sollen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze erhalten bleiben. Wird die Offerte nicht angenommen, so gilt der alte Arbeitsvertrag als regulär gekündigt.

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