Streitverkündungsklage

Die streitverkündende Partei kann die Streitverkündungsklage gegenüber einem Dritten erheben, wenn sie diesen im Falle des Unterliegens belangen will oder wenn sie Ansprüche von diesem befürchtet. Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Im Zulassungsverfahren werden die Prozessvoraussetzungen geprüft. Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so wird das Hauptverfahren fortgesetzt. Das Gericht kann danach mit einem einzigen Urteil über alle Ansprüche entscheiden.

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Einfache Streitverkündung

Damit die einfache Streitverkündung zulässig ist, muss eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigen, eine dritte Person zu belangen, oder sie muss das Risiko tragen, selber zu einem späteren Zeitpunkt belangt zu werden. Die einfache Streitverkündung dient dem Erhalt von Regressansprüchen für den Fall des Unterliegens im Hauptprozess. Ein für die Hauptpartei ungünstiges Prozessergebnis wirkt auch gegen die streitberufene Partei.

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