Depotstimmrecht

Der Aktionär muss seine Mitgliedschaftsrechte nicht persönlich ausüben. Er kann seine Aktien auch durch einen Dritten vertreten lassen. Hierbei stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen. So kann er einen Dritten bevollmächtigen. Dieser Dritte kann eine Person aus seinem persönlichen Umfeld sein. Gegebenenfalls schlägt die AG dem Aktionär ein Organ oder eine andere abhängige Person (sog. Organvertreter) als Vertreter vor. In diesem Fall muss sie aber gleichzeitig einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter benennen, den der Aktionär mit seiner Vertretung beauftragen kann. Ausserdem können die Banken oder die Vermögensverwalter, bei denen die Aktien hinterlegt sind (sog. Depotvertreter), dem Aktionär anbieten, seine Aktien zu vertreten (sog. Depotstimmrecht). An der GV muss bekannt gegeben werden, wie viele Aktien von Organ-, unabhängigen Stimmrechts- und Depotvertretern vertreten werden.

Weiterlesen