Justitia

Grundsatz

Wer einen  ihm zustehenden Anspruch gerichtlich durchsetzen möchte, muss in der Regel Gerichtskosten vorschiessen und benötigt unter Umständen einen Anwalt für die Abfassung der für den Prozess nötigen Rechtsschriften. Art. 29 Abs. 3 BV stellt sicher, dass niemandem der Zugang zur Rechtspflege nur aufgrund fehlender finanzieller Mittel verwehrt wird.

Unentgeltlichkeit

Soweit es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, kann die Prozessführung für jede Verfahrensart unentgeltlich erteilt werden. Ausserdem kann der Gesuchsteller Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) erhalten.

Zivilprozess

Für den Zivilprozess ist die unentgeltliche Rechtspflege hauptsächlich in Art. 117 ff. ZPO geregelt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt.

Umfang

Laut Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege:

  1. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
  2. die Befreiung von den Gerichtskosten;
  3. die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 6 Abs. 1 EMRK);
  4. der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO ganz oder teilweise gewährt werden (vgl. zur teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2015, 5A_997/2014, E. 4.1 bis E. 4.3 sowie die Urteilsbesprechung von Lukas Wiget auf Swissblawg).

Parteientschädigung des Gegners ist nicht erfasst!

Die unentgeltliche Rechtspflege befreit beim Unterliegen im Prozess nicht davon, der Gegenpartei die Parteientschädigung (Anwaltskosten) zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; vgl. zur Sicherstellung der Parteientschädigung von der Gegenseite das Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2015, 5A_997/2014, E. 4.1 bis E. 4.3 sowie die Urteilsbesprechung von Lukas Wiget auf Swissblawg).

„Unentgeltliche Rechtspflege“ ist nicht gleich „gratis“

Wenn einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, später wieder in die Lage kommt, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für den Rechtsbeistanz zu bezahlen, so ist sie zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Schlichtungsverfahren

In Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass die dort „unterliegende“ Partei keine Anwaltskosten der „obsiegenden“ Partei übernehmen muss. Vorbehalten bleibt die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton (Art. 113 Abs. 1 ZPO).

Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen

Von Gesetzes wegen werden in gewissen Verfahren keine Kosten erhoben. Dazu gehört beispielsweise das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen, das frei von Kosten und Parteientschädigungen ist (Art. 113 f. ZPO). Das Verfahren vor Mietgericht ist allerdings – im Gegensatz zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen – nicht mehr kostenfrei. Im Verfahren vor Mietgericht kann das angerufene Gericht auch eine Parteientschädigung für die Nichteinigung vor der Schlichtungsbehöde in Mietsachen der obsiegenden Partei zusprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2015, 4A_464/2014, E. 5.3; vgl. die Urteilsbesprechung auf Swissblawg.ch).

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu Fr. 30’000.–

Für arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

Beschwerde nach Art. 17 SchKG

Die Beschwerde gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 SchKG ist vor kantonalen Instanzen – nicht aber vor Bundesgericht – kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG) .

Ausnahme: mutwillige Prozessführung

Falls eine Partei mutwillig einen Prozess führt, können die Kosten oder sogar eine Busse auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Falls der prozessführenden Partei bewusst ist, dass der Prozess aussichtslos ist und sie trotzdem den Prozess führt, so kann eine mutwillige Prozessführung vorliegen.

Gerichtskosten

Für die Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Natürliche Person: Der Gesuchsteller ist in der Regel eine natürliche Person. Sowohl Schweizer als auch Ausländer mit in- oder ausländischem Wohnsitz sind anspruchsberechtigt (BGE 120 Ia 217). Einer juristischen Person und einer Konkursmasse wird die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nicht bewilligt (vgl. den Ausnahmefall: BGE 131 II 306 E. 5 inkl. Zusammenfassung der Rechtsprechung).
  2. Mittellosigkeit: Der betroffenen Gesuchstellenden müssen die für den Prozess erforderlichen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 117 lit. a ZPO). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (z.B. Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, minimale kulturelle Bedürfnisse, Wohnungskosten, Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, notwendige Berufsauslagen, Kommunikation), erweitert um die Steuern bildet hierbei die Ausgangsgrundlage. Die Gerichte wenden beim Entscheid keine starren Regeln an; ihnen steht beim Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege ein Ermessensspielraum offen. Berücksichtigt werden auch die in Frage kommenden Gerichtskosten. Falls zu erwarten ist, dass die Gerichtskosten beim derzeit erzielten Einkommen innert zwei Jahren zurückgezahlt werden können, wird in der Regel keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein „Notgroschen“ in der Höhe von Fr. 5’000 bis Fr. 10’000 wird in der Regel bei der Ermittlung des Vermögens des Gesuchstellers nicht berücksichtigt und wird stattdessen dem Gesuchsteller belassen.
  3. Kein aussichtsloses Verfahren: Das Rechtsbegehren der bedürftigen Partei darf nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, bei dem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Ein Rechtsbegehren gilt nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahr ungefähr gleich gross sind oder die Gewinnaussichten nur ein wenig geringer sind. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die für den Prozess nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung und bei der gleichen Ausgangslage zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (BGE 138 III 217 ff.).

Bestellung eines unentgetlichen Rechtsvertreters

Bedürftige Parteien können – neben der Befreiung von Gerichtskosten – auch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Rechtsanwalt) ersuchen. Gemäss (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) kann die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Das ist inbesondere der Fall, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ respektive Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK). Notwendig werden kann die anwaltliche Vertretung auch, wenn der Fall aufgrund seiner rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert.

Der Umstand, dass bei einem Prozess die Offizialmaxime gilt, schliesst die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht von vonherein aus, da entscheidend ist, wie leicht die sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende Partei rechtskundig ist und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt („Waffengleichheit“; Art. 6 Abs. 1 EMRK); immerhin ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn es beispielsweise in einem familienrechtlichen Prozess nur noch um die finanziellen Nebenpunkte geht (BGE 110 Ia 27 E. 2, unentgeltlicher Rechtsbeistand für einen „Mann von einfacher Herkunft und Schulbildung“ im Scheidungsprozess). Laut Bundesgericht hat eine Person, die nicht über genügende Kenntnis der Verfahrensprache verfügt und deswegen einen Entscheid (oder eine Verfügung) nicht anfechten kann, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil 5A_875/2014 des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015 = SJZ 111 [2015] 399).

Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. d ZPO).

Wann ist das Gesuch zu stellen?

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO) gestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO).

Was gehört in das Gesuch?

Mit dem Gesuch hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO).

Der Gesuchsteller kann den gewünschten Rechtsbeistand im Gesuch bezeichnen (Art. 119 Abs. 2 ZPO).

Gesuch und Belege

Auf den folgenden Websites sind Formulare für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu finden:

Es empfiehlt sich, jeweils das Gesuchsformular des zuständigen Gerichts zu verwenden (falls vorhanden).

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müssen die notwendigen Belege beigefügt werden. Neben einem Gesuchsformular, das in der Regel vom zuständigen Gericht (via Website oder der Kanzlei des zuständigen Gerichts) bezogen werden kann, sind Belege wie beispielsweise Steuererklärungen, Lohnausweise, Mietvertrag und dergleichen notwendig (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Falls dem Gericht (auch auf ausdrückliche Nachfrage hin) nicht alle notwendigen Berichte eingereicht werden (z.B. Lohnabrechnung der Ehefrau des verheirateten Gesuchstellers), kann das Gericht das Gesuch abweisen.

Wie wird über das Gesuch entschieden?

Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO). Die Gegenpartei kann angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Bei diesem Verfahren werden keine – abgesehen von Fällen der Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben  (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Besteht bei einem Rechtsmittelverfahren Handlungsbedarf?

Ja. Falls gegen den Entscheid in der Hauptsache – also nicht betreffend das Gesuch um ein Rechsmittel (z.B. Berufung oder Beschwerde; Art. 308 ff. ZPO; Art. 319 ff. ZPO; Art. 64 BGG) eingelegt wird, ist für jede weitere gerichtliche Instanz die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen, da sich bei der Rechtsmittelinstanz die Prozessvoraussetzungen inzwischen verändert haben können (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege wird von jeder gerichtlichen Instanz neu beurteilt.

Rechtsmittel gegen einen Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege

Ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wurde, kann mit der Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO; Art. 319 ff. ZPO). Anders als beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bei dem keine Gerichtskosten anfallen (Art. 119 Abs. 6 ZPO), können beim Rechtsmittelverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege Gerichtskosten anfallen (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 116 ZPO können Kantone auch für Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide um unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von Prozesskosten gewähren.

Unwahre Angaben im Gesuch

Unwahre Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führen unter Umständen zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 120 ZPO). Des Weiteren drohen strafrechtliche Konsequenzen (z.B. Art. 146 StGB).

Kostenschätzung

Bevor ein Prozess begonnen wird, sollten die zu erwartenden Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) geschätzt werden. Des Weiteren ist zu prüfen, wer im „best case“ oder im „worst case“ am Ende die Kosten tragen muss respektive wer welche Kostenrisiken trägt (vgl. insb. Art. 122 f. ZPO; bei teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege vgl. auch Art. 111 f. ZPO).

Vollstreckbarkeit

Unabhängig von der Gerichts- und Parteientschädigung ist immer (insb. schon vor der Einleitung des Prozesses) abzuschätzen, ob ein Urteil auch vollstreckt werden kann (z.B. ob die Gegenpartei solvent ist oder ob andere Hindernisse einer Vollstreckung des Urteils entgegenstehen können). Es nützt nichts, wenn der gewonnene Prozess nicht vollstreckt werden kann.

Rechtsprechung

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Kommentare

  1. Nachfrager

    1) Wird bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das steuerbare Einkommen oder auf das Bruttoeinkommen abgestellt?
    2) Ist für das Einkommen der Zeitpunkt relevant auf das sich das Streitverfahren bezieht oder gilt der Zeitpunkt genau vor dem Verfahren (das Verfahren zieht sich bereits seit Längerem hin und die finanziellen Verhältnisse haben sich seitdem geändert)

  2. Borter

    Oh, das ist spitze! Geschädigt, sogar am Schlichtungsgespräch noch wörtlich fertig gemacht. Geld für einen Anwalt fehlt – so eine Erleichterung was ich da lese.

  3. Verenai

    istes normal, dass man bei Gewährung der Rechtskosten und des Anwalts von letzterem eine hohe Schlussabrechnung bekommt, weil das Gericht nur den Grössten Teil der Anwalrskosten übernimmt?

  4. Anastatica

    Wenn man einen prozess fast verloren hat weil die zeugen auch laut dem eigenen anwalt lügen man aber schulden hat(mit lohnpfändung) und die anwalts kosten auch sehr hoch sind (+10’000) und selbst nicht viel verdient ist es denn auch möglich dies zu beantragen? Der Angeklagte (Firma) verlangte vorher eine parteienentschädigung von 6’780.- jetzt aber nur noch 1’500 (?) dafür aber kein weiteres verfahren mehr und keine chance auf weitere klagen. Ich frage für meinen Schwiegervater. Ich möchte Ihm gerne helfen weil ich möchte Gerechtigkeit eines jeden noch so „kleinen“ Bürger.

  5. Anna

    Es ist ganz wichtig zu wissen das die Gegenpartei Parteistellung hat denn es geht nicht an wenn wenn einer zahlungsunfähigen Partei uP gewährt wird und so die Gegenpartei in einen jahrelangen Prozess gedrängt wird nur weil es nichts kostet und die Gegenpartei trotz Obsiegens auf ihren Parteikosten sitzen bleiben. Auch ist das Verfahren zu sistieren bis das Gericht über die uP entschieden hat (!)

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