Streitverkündungsklage

Die streitverkündende Partei kann die Streitverkündungsklage gegenüber einem Dritten erheben, wenn sie diesen im Falle des Unterliegens belangen will oder wenn sie Ansprüche von diesem befürchtet. Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Im Zulassungsverfahren werden die Prozessvoraussetzungen geprüft. Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so wird das Hauptverfahren fortgesetzt. Das Gericht kann danach mit einem einzigen Urteil über alle Ansprüche entscheiden.

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Einfache Streitverkündung

Damit die einfache Streitverkündung zulässig ist, muss eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigen, eine dritte Person zu belangen, oder sie muss das Risiko tragen, selber zu einem späteren Zeitpunkt belangt zu werden. Die einfache Streitverkündung dient dem Erhalt von Regressansprüchen für den Fall des Unterliegens im Hauptprozess. Ein für die Hauptpartei ungünstiges Prozessergebnis wirkt auch gegen die streitberufene Partei.

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Prozessmaximen im Zivilprozess

Im Zivilprozess werden mehrere Prozessmaximen unterschieden. Der Dispositionsgrundsatz ist typisch für das ordentliche Verfahren und bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen. Der Offizialgrundsatz stellt das Gegenteil dar, wobei hier das Gericht von den Anträgen der Parteien abweichen kann. Die Verhandlungsmaxime und der Untersuchungsgrundsatz behandeln die Thematik der Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast sowie der Beweislast.

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Vorsorgliche Massnahmen

Wer einen Anspruch gegen einen Prozessgegner durchsetzen möchte, kann dies grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des vollstreckbaren Entscheides tun. Dies dauert allerdings häufig mehrere Monate oder Jahre und in der Zwischenzeit könnte der Prozessgegner beispielsweise den Anspruch vereiteln. Mit der Einreichung der Klage – oder auch schon vor der Klageeinreichung – kann für den Anspruchsberechtigten eine Situation entstehen, in welcher es notwendig wird, um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen. Dies kann mittels Gesuch um eine vorsorgliche Massnahmen (oft auch vorsorgliche Verfügungen oder einstweilige Massnahmen genannt) nach Art. 261 ff. ZPO geschehen.

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Nebenintervention

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann ein Gesuch um Nebenintervention stellen.

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