Übervorteilung

Der Tatbestand der Übervorteilung ist eine Kombination zwischen einem Inhalts- und einem Willensmangel. Falls die drei kumulativen Voraussetzungen des offenbaren Missverhältnisses, der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit sowie der Ausbeutung der Übervorteilungsmöglichkeit erfüllt sind, kann der Übervorteilte den Wuchervertrag innert Jahresfrist anfechten und für unverbindlich erklären lassen.

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