Das Mietrecht erlaubt es dem Mieter, den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrags als missbräuchlich anzufechten. Nach der Auslegung des Bundesgerichts von Art. 270 Abs. 1 OR ist die Anfechtung in drei alternativen Fällen möglich.
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