Bezugsrecht

Wenn eine Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt, so besteht grundsätzlich ein Bezugsrecht der Aktionäre im Umfang ihrer bisherigen Beteiligung. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die „Beteiligungsquote“ der Aktionäre auf eine ihnen schadende Weise verändert. Wenn „wichtige Gründe“ bestehen, kann das Bezugsrecht jedoch entzogen werden, falls keiner auf unsachliche Weise begünstigt oder benachteiligt wird.

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