Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Konkurs, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (sog. Konkursandrohung nach Art. 159 SchKG)
Die Konkursandrohung enthält:

Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag (Art. 305 SchKG) vorzuschlagen. (Art. 160 SchKG)

Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Betreibungsamtes oder durch die Post. (Art. 72 Abs. 1 SchKG)

Ein Doppel wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist. (Art. 161 SchKG)

Der Gläubiger kann nach 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung beim zuständigen Gericht (bspw. Kreisgericht) das Konkursbegehren stellen.

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