Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht ein Ausschlussgrund vorliegt. (Art. 171 SchKG)

Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:

  • wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
  • wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG) bewilligt worden ist;
  • wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. (Art. 172 SchKG)

Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeitsgründen

Wird von der Aufsichtsbehörde oder vom Gericht die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.  (Art. 173 SchKG)

Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen

Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.

Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen. (Art. 173a SchKG)

Verfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Betrifft das Konkursbegehren

  • eine Bank,
  • einen Effektenhändler,
  • ein Versicherungsunternehmen,
  • eine Pfandbriefzentrale,
  • eine Fondsleitung,
  • eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV),
  • eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder
  • eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF),

so überweist das Konkursgericht die Akten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese behandelt den Fall nach den spezialgesetzlichen Regeln. (Art. 173b SchKG)

Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

  • die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
  • der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
  • der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen. (Art. 174 SchKG)

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest. (Art. 175 SchKG)

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