Das Konkursgericht hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen. (Art. 162 SchKG)

Grundsatz

Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist. (Art. 163 SchKG)

Ausnahmen

Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. (Art. 83 Abs. 1 SchKG)

Wird bei der Wechselbetreibung die Bewilligung des Rechtsvorschlages verweigert, so kann als vorsorgliche Massnahme insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses angeordnet werden. (Art. 183 Abs. 1 SchKG)

Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden. Der Schuldner darf von den Vermögensstücken so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.

Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam. (Art. 164 SchKG)

Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn alle betreibenden Gläubiger einwilligen.

Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses. (Art. 165 SchKG)

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