Betrunken am Steuer

Der Zustand des Fahrzeugführers ist entscheidend, ob ein Fahrzeug gefahren werden darf. Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol (Artikel: Alkohol am Steuer), Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:

  • Alkohol: 0.5 ‰ Bultalkoholkonzentration (Art. 1 Verordnung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr)
  • Tetrahydrocannabinol (Cannabis): 1,5 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 2,2 μg/L);
  • freies Morphin (Heroin/Morphin): 15 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 22 μg/L);
  • Kokain: 15 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 22 μg/L);
  • Amphetamin (Amphetamin): 15 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 22 μg/L);
  • Methamphetamin: 15 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 22 μg/L);
  • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin): 15 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 22 μg/L); oder
  • MDMA (Methylendioxymethamphetamin): 15 μg/L (Werte vor Toleranzabzug von 30% durch Labor: 22 μg/L).

Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz als erwiesen.

Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

  • auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
  • im berufsmässigen Personentransport;
  • im Gütertransport mit schweren Motorwagen;
  • beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
  • Fahrlehrern während der Berufsausübung;
  • Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
  • Begleitpersonen auf Lernfahrten;
  • Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.

Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

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