Wegfahrt aus Parkhaus

Überschreiten der zulässigen Parkzeit CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Erneutes Parkieren  CHF
innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40
auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40
innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40
innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40
auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40
auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben 40
Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen  CHF
der Parkscheibe am Fahrzeug 40
des Parkzettels am Fahrzeug 40
der «Parkkarte für behinderte Personen» am Fahrzeug 40
Parkscheibe CHF
Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe 40
Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren 40
Nichtingangsetzen der Parkuhr 40
Verbotenes Nachzahlen 40
Zahlen nach abgelaufener Parkzeit 40
Halten an unübersichtlichen Stellen CHF
namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen 80
in Engpässen 80
neben einem Hindernis in der Fahrbahn 80
Halten CHF
Halten auf einer Einspurstrecke 80
Halten neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt 80
Halten neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt 80
Halten neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt 80
Halten auf einer Strassenverzweigung 80
Halten vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn 80
Halten nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn 80
Halten auf einem Fussgängerstreifen 80
Halten seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen 80
Halten auf einem Bahnübergang 80
Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe 80
Halten zum Güterumschlag näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe 80
Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe 80
Halten zum Güterumschlag näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe 80
Halten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir 80
Halten zum Güterumschlag vor Feuerwehrlokalen oder Löschgerätemagazinen 80
Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen 80
Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind 80
Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird 80
Halten auf dem Strassenbahngeleise 80
Halten näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene 80
Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn, ausgenommen Nothalt 80
Halten auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, ausgenommen Nothalt 80
Halten auf dem Trottoir, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt 80
Halten auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs 80
Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots 80
Halten auf einem Busstreifen 80
Halten auf einem «Ausstellplatz» 80
Halten auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» 80
Halten auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen 80
Halten auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist 80
Halten auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie 80
Halten auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist 80
Halten auf einer Sperrfläche 80
Behinderndes Halten auf einer Zickzacklinie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen 80
Halten auf einer Zickzacklinie zum Güterumschlag 80
Halten auf einer Halteverbotslinie 80
Parkieren CHF
Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten 120
Parkieren neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten 120
Parkieren neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten 120
Parkieren neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einer Strassenverzweigung bis 60 Minuten 120
Parkieren vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn bis 60 Minuten 120
Parkieren nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einem Fussgängerstreifen bis 60 Minuten 120
Parkieren seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen bis 60 Minuten 120
Parkieren näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe bis 60 Minuten 120
Parkieren näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe bis 60 Minuten 120
Parkieren bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir bis 60 Minuten 120
Parkieren vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einem Radstreifen bis 60 Minuten 120
Parkieren auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen bis 60 Minuten 120
Parkieren auf dem Strassenbahngeleise bis 60 Minuten 120
Parkieren näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene bis 60 Minuten 120
Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autobahn bis 60 Minuten 120
Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse bis 60 Minuten 120
Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt bis 60 Minuten 120
Parkieren auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs bis 60 Minuten 120
Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einem Busstreifen bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einem «Ausstellplatz» bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» bis 60 Minuten 120
Parkieren auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen bis 60 Minuten 120
Parkieren auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten 120
Parkieren auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten 120
Parkieren auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einer Sperrfläche bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einer Zickzacklinie bis 60 Minuten 120
Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten 120
Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren näher als 50 m bei einem Bahnübergang ausserorts CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang innerorts  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren auf einer Brücke  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Grundstück  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren auf einer Parkverbotslinie  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Parkieren auf einem Parkverbotsfeld  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Behinderndes Parkieren CHF
Behinderndes Parkieren auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug bis 60 Minuten 120
Behinderndes Parkieren auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug bis 60 Minuten 120
Behinderndes Halten CHF
Behinderndes Halten auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug 80
Behinderndes Halten auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug 80
Parkieren in einer Fussgängerzone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen  CHF
bis 2 Stunden 40
um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100

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Unser Autor

Kommentare

  1. Marcel

    Guten Tag Herr Schneeberger
    Ich habe folgendes Problem und hoffe sie können mich über die Folgen meines Fehlverhaltens aufklären.
    Mir wurde in der Schweiz der Fahrausweis eingezogen und ein Fahrverbot erteilt.
    Aus diesem Grund fährt ab und zu ein Bekannter mit meinem Auto mit deutschem Nummernschild welches auf meine Freundin, welche in Deutschland lebt, aber keinen Führerschein besitzt.Ich lebe in der Schweiz.
    Bis vor kurzem besaß ich mein eigenes Fahrzeug mit Schweizer Kontrollschild und der dazugehörigen Anwohnerparkkarte.
    Am Freitag parkte mein Bekannter, das Fahrzeug meiner Freundin nicht ordnungsgemäß und legte auf meine Anweisung die Anwohnerparkkarte meines defekten Fahrzeuges in den Sichtbereich der Frontscheibe.
    Ich selber parkte öfters, mit der Anwohnerparkkarte, dort und bekam nie eine Parkbusse.
    Als ich dann Freitag nach der Arbeit heim kam, sah ich wie ein Beamter mir gerade die Busse an das Auto machte. Daraufhin fragte ich ihn warum ich trotz Parkkarte, welche nicht das selbe Kontrollschild besaß, aber doch auch von mir eingelöst wurde, die Busse bekam.
    Ich erklärte ihm auch den Sachverhalt, Fahrverbot und weshalb die Anwohnerparkkarte mit anderem Kontrollschild angebracht wurde.
    Mein Fahrverbot prüfte er auch und riet mir den Zettel unterm Scheibenwischer hängen zulassen, was ich auch tat.
    Meinem Bekanntem war es erst am Sonntag möglich das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken.
    Heute rief mich ein Polizeibeamter an um mich darauf hinzuweisen das doch ein Schriftstück mit der Aufforderung schnellstmöglich beim Polizeiposten vorzusprechen.
    Ob das Schriftstück da war oder nicht kann ich nicht sagen, aber mein Bekannter meinte, nein.
    Okey gut ist halt so dachte ich und fragte was denn das Anliegen sei.
    Er klärte mich auf, parken im Parkverbot über 10h und es sollte doch bitte, der zu diesem Zeitpunkt gefahrene, Fahrzeugführer bitte erscheinen. Daraufhin fragte ich ob ich nicht heute vorbeikommen dürfte um die Busse zu begleichen, weil wie er weiß der Bekannte wegen meinem Fahrverbot und auf meiner Anweisung so handelte. Als er dann meinte es würde sich um eine Anzeige, Aufgrund des Vergehens, handeln, war ich erschrocken, da ich diese Bestimmung nicht kannte.
    Was ist die zu erwartende Strafe für meinen Bekannten mit schweizer Fahrausweises oder meiner Freundin als Fahrzeughalterin?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Marcel

  2. Arllati

    Guten Tag
    Wir haben in Dietlikon an der Industriestrasse 31 parkiert. Dieser Parkplatz war nur mit Provat markiert und wir haben maximal 15min parkiert. Heute haben wir eine Busse von CHF 280.- erhalten. Ist das gerechtfertigt?
    Vielen dank für Ihre Antwort.

    Liebe Grüsse
    S.Arllati

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