Grundsatz

Die Gesellschaft ist

  • die vertragsmässige Verbindung
  • von zwei oder mehreren Personen
  • zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
  • mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

Andere Gesellschaftsform

Die Gesellschaft ist eine einfache Gesellschaft, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer anderen durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. (Art. 530 OR)

Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander in einer einfachen Gesellschaft ist das sogenannte Innenverhältnis und regelt die Rechte und Pflichten. (Art. 531 OR)

Vertretung

Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist. (Art. 543 OR)

Wirkung der Vertretung

Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.

Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. (Art. 544 OR)

Die Beendigung der einfachen Gesellschaft erfolgt durch Zweckerfüllung, Todesfall, gegenseitige Übereinkunft, Kündigung oder richterliches Urteil. (Art. 545 OR)

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