Die Liquidation einer Kollektivgesellschaft erfolgt nach deren Auflösung. (Art. 582 OR)
Die Liquidation einer Kollektivgesellschaft wird nach Schweizer Recht von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht. Die Gesellschafter können sich auch auf andere Liquidatoren einigen.

Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird. (Art. 583 OR)

Die Liquidatoren müssen

  • die laufenden Geschäfte beendigen,
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen,
  • die Forderungen einziehen und
  • das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, veräussern. (Art. 585 OR)

Die Liquidatoren dürfen

  • für die Kollektivgesellschaft Prozesse führen,
  • Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und,
  • soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen. (Art. 585 OR)
Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen. (Art. 588 OR)

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen. (Art. 589 OR)
Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt. (Art. 590 OR)

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