Unter Zugehör versteht man die beweglichen Sachen, die

  • nach der üblichen Auffassung oder
  • nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache

dauernd für die

  • Bewirtschaftung,
  • Benutzung oder
  • Verwahrung

der Hauptsache bestimmt sind und durch

  • Verbindung,
  • Anpassung oder
  • auf andere Weise

in eine Beziehung zur Hauptsache gebracht werden. (Art. 644 ZGB)

Als Beispiel für Zugehör gelten bspw.

  • Hotelbusse bei einem Hotel;
  • Schlüssel bei einem Haus;
  • Fahrzeuge bei einer Fabrik.

Kein Zugehör sind hingegen:

  • Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf einem Fabrikgelände, oder
  •  zum Verkauf bestimmten Waren eines Betriebs.

Grundsatz

Das Eigentumsrecht, bzw. die Verfügung über eine (Haupt-)Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihr Zugehör. (Art. 644 ZGB)

Rechtliches Schicksal

Da das Zugehör mit der Hauptsache verknüpft ist, vermutet das Gesetz, das es dessen rechtliches Schicksal teilt, obwohl Zugehör auch ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (bspw. verpfändbar).

Abgrenzung: Bestandteile

Im Gegensatz dazu können Bestandteile der Hauptsache (bspw. Fenster in einem Haus) kein eigenes rechtliches Schicksal haben.

Beispiel für Zugehör

Wenn eine Liegenschaft verkauft wird, so wird angenommen, dass sich der Hausverkauf auch auf sämtliches Zugehör erstreckt, welches mit der Liegenschaft verbunden ist.

Ist eine Sache Zugehör, so hat eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache keine Folgen. (Art. 644 ZGB)

Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die nur

  • zum vorübergehenden Gebrauch dienen oder
  • zum Verbrauch dienen, oder
  • die zur Hauptsache in keiner Beziehung stehen, oder
  • die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind. (Art. 645 ZGB)

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unsere Autorin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.