Grundsatz

Jedermann ist im Nachbarrecht verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums (bspw. Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück), sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. (Art. 684 ZGB)

Verbot

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch

  • Luftverunreinigung,
  • üblen Geruch,
  • Lärm,
  • Schall,
  • Erschütterung,
  • Strahlung oder
  • durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. (Art. 684 ZGB)

Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich

  • in Bewegung bringt oder
  • gefährdet oder
  • vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. (Art. 685 ZGB)

Keine Duldung

Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie

  • sein Eigentum schädigen und
  • auf seine Beschwerde hin
  • nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden,

abschneiden und für sich behalten. (Art. 687 ZGB)

Duldung

Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (sog. Anries). (Art. 687 ZGB)

Wald

Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung. (Art. 687 ZGB)

Pflicht zur Aufnahme des Abwassers

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie bspw.

  • Regenwasser,
  • Schneeschmelze und
  • Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. (Art. 689 ZGB)

Veränderung des Ablaufs

Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern. (Art. 689 ZGB)

Entzug des Abwassers

Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist. (Art. 689 ZGB)

Grundsatz

Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

Beschädigung der Zuleitung

Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führt. (Art. 690 ZGB)

Pflicht zur Duldung

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.

Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.

Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden. (Art. 691 ZGB)

Wahrung der Interessen des Belasteten

Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen Rücksicht genommen werde.

Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde. (Art. 692 ZGB)

Änderung der Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.

Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.

Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. (Art. 693 ZGB)

Notweg

Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

Der Anspruch richtet sich

  • in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf,
  • und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. (Art. 694 ZGB)

Anmerkung im Grundbuch

Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht.

Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestand sind, im Grundbuch angemerkt. (Art. 696 ZGB)

Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen. (Art. 697 ZGB)
An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen. (Art. 698 ZGB)

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Kommentare

  1. Narain

    Guten Tag
    Meine nachbarin klopft alle ihre Teppich und die Fenster Gelände wird mit Hunde Haare verstreut. Sie bestreitet diese Vorwürfe und will nichts dagegen machen. Was soll ich nun tun??

    MFG
    Narain

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