Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitz, so wird er durch Ersitzung Eigentümer. (Art. 728 ZGB)
Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate. (Art. 728 ZGB)
Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter 30 Jahre. (Art. 728 ZGB)
Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt. (Art. 728 ZGB)
Herr Weber ist ein reicher Kunstsammler. Zur Steuerhinterziehung beschliesst er, einige seiner wertvollen Gemälde zu verstecken und übergibt diese deshalb seinem hinterlistigen Freund Simon zur Aufbewahrung. Nach sechs Jahren kommt Herr Weber zu Simon und bittet ihn, die Gemälde wieder zurückzugeben, da er eine Selbstanzeige eingereicht hat und das Versteckspiel nicht länger nötig ist. Simon stellt sich auf den Zeitpunkt, dass er die Gemälde mittels Ersitzung erworben hat. Da Simeon die Gemälde zwar ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren als Eigentum in seinem Besitz hatte, jedoch bosgläubig, hat er die Gemälde nicht ersessen und muss sie deshalb zurückgeben.  

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