Wer hat noch nie seinen Schlüssel verlegt und ihn dann an den unmöglichsten Orten gesucht und hoffentlich auch gefunden? Schwieriger wird es, wenn wir etwas auswärts, d.h. im Zug, im Büro oder im Restaurant liegen lassen. Darf ein Finder den Fund, d.h. die gefundenen Sachen, behalten oder muss er sie zurückgeben und wie sieht es mit dem Finderlohn aus? 

Wer eine verlorene Sache findet, der muss den Eigentümer oder die Polizei benachrichtigen. Die Fundsache muss angemessen aufbewahrt werden, bis sie abgeholt wird. Ist der Eigentümer bekannt, so kann der Finder einen Finderlohn erhalten. Ist der Eigentümer unbekannt, so kann der Fund unter gewissen Voraussetzungen nach 5 Jahren behalten werden. Für den Schatz und wissenschaftliche Gegenstände gelten spezielle Bestimmungen. 

Wer Eigentümer einer Sache ist, darf grundsätzlich frei darüber verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Ausgenommen davon sind selbstverständlich rechtswidrige Handlungen. Ist eine Sache herrenlos, so kann jeder der neue Eigentümer daran werden, wenn er die Sache in Besitz nimmt (Art. 718 ZGB). Wird eine Sache jedoch verloren, so ist sie nicht herrenlos, da das Eigentum daran nicht aufgegeben wurde.

Wer jedoch während fünf Jahren eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten als Eigentum im Besitz hat, wird daran Eigentümer durch Ersitzung (Art. 728 Abs. 1 ZGB). Beim Fund ist eine solche Ersitzung nach fünf Jahren unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls möglich (Art. 722 Abs. 1 ZGB). 

Grundsatz

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen (Art. 720 Abs. 1 ZGB).

Unbekannter Eigentümer

Wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt, muss er entweder

  • die Polizei über den Fund informieren, oder
  • selber den Fund bekannt machen (bspw. Aushang, jedoch immer im angemessenen Rahmen). (Art. 720 Abs. 1 ZGB)

Pflicht zur Anzeige bei der Polizei

Wenn der Wert der Sache 10 Franken übersteigt, muss bei unbekanntem Eigentümer immer die Polizei informiert werden (Art. 720 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur persönlichen Bekanntmachung des Fundes hat deshalb nur eine geringe Bedeutung.

Fund in fremden Haus

Findet der Finder eine Sache in einem bewohnten Haus, muss er sie dem Hausherr oder Mieter abliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB). 

Öffentliche Gebäude

Wird eine verlorene Sache in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch (bspw. Gericht, Theater oder Kino) oder öffentlichen Verkehr (bspw. Zug) gefunden, so ist sie der mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern. (Art. 720 Abs. 3 ZGB) Wer daher bspw. einen Schal im Zug findet, muss diesen der SBB abliefern und nicht die Polizei informieren.

Bei Tieren

Handelt es sich beim Fund um ein verlorenes Tier, so muss der Finder den Eigentümer davon benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund bei der kantonale Stelle anzeigen. (Art. 720a ZGB) In Zürich wäre dies die Meldestelle für Findeltiere.

Aufbewahrung

Der Finder hat die Pflicht, die gefundene Sache in angemessener Weise aufzubewahren (Art. 721 Abs. 1 ZGB). 

Versteigerung

Dem Finder ist es jedoch unter gewissen Umständen nicht zumutbar, die gefundene Sache aufzubewahren. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf nach vorgängiger Auskündung der Fund öffentlich versteigert werden, wenn er

  • einen kostspieligen Unterhalt erfordert, oder
  • raschem Verderben ausgesetzt ist (bspw. Früchte), oder
  • wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon mindestens ein Jahr aufbewahrt hat. (Art. 721 Abs. 2 ZGB)

Erlös

Findet man den Eigentümer doch noch, so erhält er den Ertrag aus der Versteigerung, denn dieser ersetzt die Sache. (Art. 721 ZGB)  

Grundsatz

Ist der Finder seinen Pflichten nachgekommen (bspw. Information der Polizei und Aufbewahrung), kann er den Fund als Eigentum erwerben. Dies setzt voraus, dass während fünf Jahren nach der Bekanntmachung oder Anzeige der Eigentümer nicht festgestellt werden kann. (Art. 722 Abs. 1 ZGB)

Tiere

Bei Haustieren (d.h. Tiere, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden) beträgt die Frist zwei Monate.

Übergibt der Finder das Tier einem Tierheim, so geschieht dies oft mit dem Willen, den Besitz am Tier endgültig aufzugeben. Ist dies der Fall, so kann das Tierheim nach zwei Monaten frei über das Tier verfügen. (Art. 722 Abs. 1ter ZGB)

Grundsatz

Der ehrliche Finder soll von Gesetzes wegen belohnt werden. Gibt der Finder die Sache zurück, so hat der Finder Anspruch darauf, dass der Eigentümer ihm alle Ausgaben ersetzt, sowie auf einen angemessenen Finderlohn. (Art. 722 Abs. 2 ZGB) Als Richtwert gelten 10%, wobei dies von Fall zu Fall betrachtet wird. 

Ausnahme

Bei einem Fund in einem bewohnten Haus oder in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr, wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet. Der eigentliche Finder hat daher keinen Anspruch auf einen Finderlohn. (Art. 722 Abs. 3 ZGB) Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Finder nicht verpflichtet ist, den Fund abzugeben. Gewisse Anstalten zeigen sich jedoch kulant und geben trotzdem einen Finderlohn. 

Definition

Wird ein Wertgegenstand gefunden, von dem mit grosser Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und deshalb keinen Eigentümer mehr hat, so wird dieser Wertgegenstand als Schatz angesehen. (Art. 723 Abs. 1 ZGB)

Eigentumserwerb

Der Schatz gehört (ausser er ist ein Gegenstand von wissenschaftlichem Wert, Art. 724 ZGB) dem Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, indem er gefunden wurde. (Art. 723 Abs. 2 ZGB)

Finderlohn

Der Finder hat Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn, der jedoch nicht höher sein darf wie der Wert der Hälfte des Schatzes. (Art. 723 Abs. 3 ZGB)

Grundsatz

Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind (Art. 724 Abs. 1 ZGB).

Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ebenfalls verjährt der Herausgabeanspruch nicht. (Art. 724 Abs. 1bis ZGB)

Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, muss die Ausgrabung gestatten. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens. (Art. 724 Abs. 2 ZGB)

Vergütung

Der Finder (und wenn es sich beim wissenschaftlichen Gegenstand um einen Schatz handelt, auch der Eigentümer) haben einen Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn, der jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll. (Art. 724 Abs. 3 ZGB)

Gabriel fährt gerne Zug. Beim Aussteigen fällt ihm auf, dass ein Fahrgast sein Portemonnaie im Zug liegen gelassen hat. In den Ausweisen steht, dass das Portemonnaie Alexandra gehört, die ihm gleich aufgefallen ist, er aber zu schüchtern war, um sie anzusprechen. Ihre Adresse und Telefonnummer kann er anhand der Ausweise ebenfalls ausfindig machen. Da der Fund jedoch im Zug stattgefunden hat, muss er das Portemonnaie der SBB abgeben. Obwohl im Portemonnaie viel Geld war, hat er keinen Anspruch auf einen Finderlohn, da nach Gesetz die SBB als Finderin gilt. Gabriel beschliesst, Alexandra über den Fund zu informieren und sich an die SBB zu wenden. Alexandra ist sehr glücklich darüber, dass ein ehrlicher Finder das Portemonnaie gefunden hat und lädt deshalb Gabriel zudem gleich noch zum Kaffee ein. Ehrlichkeit lohnt sich!

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen (Art. 720 Abs. 1 ZGB). Wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt, muss er entweder die Polizei über den Fund informieren, oder selber den Fund bekannt machen (Art. 720 Abs. 1 ZGB). Wird eine verlorene Sache in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr gefunden, so ist sie der mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB).  Gibt der Finder die Sache zurück, so hat der Finder Anspruch darauf, dass der Eigentümer ihm alle Ausgaben ersetzt, sowie auf einen angemessenen Finderlohn (Art. 722 Abs. 2 ZGB), ausser der Fund fand in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr statt (Art. 722 Abs. 3 ZGB).

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