Der Fahrzeugführer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.

Grundsatz

Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

Bussen

Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist. Er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.

Tempo

Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden.

Überquerungen

Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.

Vortritt

Der Fahrer, der rückwärts fährt, darf andere Strassenbenützer nicht behindern und hat ihnen den Vortritt zu lassen (BGE 92 IV 10 E. 3). 

Längere Strecken

Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.

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Kommentare

  1. G.Matt

    ich habe in Koblenz (CH) nach längerem Suchen meines verlorenen Geldbeutels am Standstreifen und im Zollgebäude nach dem eventuellen Auffinden den Zöllner gefragt, welcher mich 2 Std vorher komplett nach Dingen durchsuchte..Nach der verneinung eines Fundes fuhr ich weiter und wendete vor dem Kreisel aus Unachtsamkeit die durchgehende Strassenlinie wieder in Richtung BRD (Waldshut), wobei ich sofort angehalten wurde und mit 500,SFR zur Kasse geboten wurde.
    Ein Hinweis zum Wendeverbot fehlt dort und die Strasse war total frei in beide Richtungen.
    Ich musste meinen schwerhörigen Bruder kommen lassen und die Buße sofort begleichen.Eine Einsicht in den Bußgeldkatalog wurde mir verwehrt, weswegen auch immer.ich fand die rüde Art wie mit einem umgegangen wird erschreckend und frage nun ob 500,–SFR Willkür sind , weil mein Bruder letztes jahr auch ein Wendemanöver hatte,allerdings Von der anderen Seite in Richtung Waldshut und erhielt lediglich eine Strafe von 100 SFR. Vielleicht können sie mir eine verbindliche Auskunft erteilen. Es war einfach für mich ärgerlich dass ich durch die Durchsuchung schon 150,Euro verloren hatte und durch diesen Ärger des Aufsuchens ohne Redemöglichkeit wie ein Schwerverbrecher behandelt wurde und zusätzlich 500 ,–SFr los wurde. Viel Geld für eine kleine Erwerslosenrente wegen Schwerbehinderung. Lohnt sich eine konsultierung eines Rechtsanwaltes wegen der zweierlei Strafmasse ?
    100,–zu 500 ,– ist nicht einfach logisch für mich.
    Vielen Dank im Voraus
    Georg Matt 7.1 2028 vor 2 std passiert

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