Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.

Das vorgeschriebene Pannensignal muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.

Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen,

  • sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder
  • wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder
  • ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z.B., wegen Nebels), ferner
  • zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs.

Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.

Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.

Warnblinklichter dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:

  • am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler;
  • am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.
Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.

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