Aggressive Fahrerin

Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Brüskes Bremsen und Halten sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Dazu sind die Voraussetzungen zu beachten, welche ein Schikanstopp rechtfertigen sowie der wegleitende Gerichtsentscheid des Bundesgerichts

Unzulässiger Schikanestopp

Ein Schikanestopp liegt vor, wenn

  • kein Fahrzeug folgt, oder
  • kein Notfall vorliegt

und trotzdem brüsk gebremst oder angehalten wird.

Zulässiges Bremsen oder Anhalten

Dies bedeutet, dass brüskes Bremsen oder Anhalten zulässig ist, sofern kein Fahrzeug folgt oder ein Notfall vorliegt

Sachverhalt

H. fuhr am 26. Dezember 1988 um 15.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn N 1 auf der Überholspur, um eine Wagenkolonne zu überholen. Ihm folgte ein ziviles Polizeifahrzeug, dessen Lenker durch mehrere Zeichen mit der Lichthupe anzeigte, dass er überholen wolle. Da das Fahrzeug etwas zu nahe aufgeschlossen war und er sich dadurch schikaniert fühlte, wollte H. den Lenker dieses Fahrzeuges durch mehrmaliges (drei- bis viermal) Antippen des Bremspedals, wodurch sein Fahrzeug mehr als nur geringfügig verzögert wurde, auf sein verkehrswidriges Verhalten aufmerksam machen (BGE 117 IV 504).

Entscheid

Einerseits wird das brüske bzw. „grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit“ als unzulässig erachtet, andererseits das nur unwesentliche Verzögern der Fahrt des Fahrzeuges als zulässig bezeichnet. Der Fahrzeuglenker wurde für schuldig befunden.

Ein Schikanestopp, d.h. brüskes Bremsen oder Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

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