Im Schweizer Verkehrsrecht sind Fussgänger ein fester Bestandteil. Fussgänger sind oft der schwächere Verkehrsteilnehmer und werden daher durch das Gesetz geschützt, in dem ihnen besondere Rechte zugestanden werden (bspw. Vortrittsrechte). Die Fussgänger nehmen jedoch auch am Verkehr teil und müssen sich daher auch an Vorschriften halten.
Im Schweizer Verkehrsrecht gilt, dass vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung der Fahrzeugfahrer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss.
Der Fahrer muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung (bspw. Ampeln) haben abbiegende Fahrer jedem Fussgänger oder Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt nicht bei Lichtsignalen, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.

Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
Die Fahrer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen. Nötigenfalls müssen sie halten.
Auch Fussgänger können Bussen erhalten, wenn sie sich nicht an die Vorschriften halten.

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