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Fortsetzungsbegehren

Leeres Sparschwein

In folgenden Konstellation kann das Fortsetzungsbegehren gestellt werden:

Grundsatz

Der Gläubiger darf das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Das Fortsetzungsbegehren darf jedoch spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden (Art. 88 Abs. 2 SchKG). 

Stillstand

Wurde vom Schuldner ein Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese 1-Jahresfrist in der Zeitperiode still, die zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens liegt. (Art. 88 Abs. 2 SchKG)

Bei Rechtsvorschlag

Wurde vom Schuldner ein Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger dem Fortsetzungsbegehren den Entscheid mit Rechtskraftbescheinigung beilegen. Falls der Gläubiger zudem einen Ersatzanspruch hat, muss er noch einen Ausweis über die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens beilegen. 

Provisorische Rechtsöffnung

Wurde bloss provisorische Rechtsöffnung erteilt, muss zudem nachgewiesen werden, das keine Aberkennungsklage erhoben, zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wurde.

Ort

Das Fortsetzungsbegehren ist dem Betreibungsamt zu stellen. 

Bescheinigung

Der Gläubiger kann eine gebührenfreie Bestätigung des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens verlangen. (Art. 88 Abs. 3 SchKG

Grundsatz

Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren jederzeit zurückziehen.

Anknüpfung an Bedingungen

Ein solcher Rückzug darf jedoch nicht an Bedingungen geknüpft sein.

Es können nur Forderungen betrieben werden, die in Schweizer Franken lauten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Um das Wechselkursrisiko nicht dem Gläubiger zuzumuten, darf dieser eine Fremdwährungsforderung zum ersten Mal beim Stellen des Betreibungsbegehrens und zum zweiten Mal beim Stellen des Fortsetzungsbegehrens zum aktuellen Tageskurs umrechnen. erneut in Schweizer Franken umgerechnet werden. Hat sich der Kurs zulasten des Gläubigers entwickelt, wird er dies logischerweise nicht tun. (Art. 88 Abs. 4 SchKG)

Als anschauliches Beispiel, wie ein Formular für ein Fortsetzungsbegehren aussehen kann, ist auf die Vorlage des Kantons Schaffhausen zu verweisen.

Grundsatz

Je nach Konstellation und Art des Schuldners, gibt es unterschiedliche nächste Schritte.

Betreibung auf Pfändung

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung (i.d.R. Privatpersonen), so muss das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung vollziehen, sobald sie das Fortsetzungsbegehren erhalten hat. (Art. 89 Abs. 1 SchKG)

Betreibung auf Konkurs

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Konkurs (i.d.R. juristische Personen), so muss das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich den Konkurs androhen, sobald es das Fortsetzungsbegehren erhalten hat. (Art. 159 SchKG)

Betreibung auf Pfandverwertung

Bei der Betreibung auf Pfandverwertung gibt es kein Fortsetzungsbegehren. Nach der Erteilung der Rechtsöffnung, kann der Gläubiger unter Einhaltung der Fristen das Verwertungsbegehren stellen. (Art. 154 SchKG)

Wechselbetreibung

Für Forderungen, die auf einem Wechsel oder Check basieren, kann der Gläubiger die Wechselbetreibung verlangen, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 177 Abs. 1 SchKG). In der Wechselbetreibung gibt es kein Fortsetzungsbegehren, weshalb das Betreibungsamt auch nicht den Konkurs androhen kann. Der Gläubiger hat direkt das Konkursbegehren zu stellen. (Art. 188 Abs. 1 SchKG)

Wurde gegen eine Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben, oder wurde ein solcher Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann der Gläubiger die Betreibung durch Stellung des Fortsetzungsbegehrens fortsetzen. Der Gläubiger hat dazu ein Jahr Zeit seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Verfahren richtet sich nach dem bisherigen Verlauf der Betreibung. Ein Rückzug ist zudem jederzeit möglich. Um das Fremdwährungsrisiko für den Gläubiger zu minimieren, darf er die Forderung nochmals umrechnen lassen. Der nächste Schritt hängt vom Schuldner und der Forderung ab.