Indizien

Gemäss FATCA werden 7 verschiedene US-Indizien unterschieden:

  • Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Vereinigten Staaten ansässige Person;
  • unzweideutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;
  • gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschliesslich eines US-Postfachs oder eines «per-Adresse»-Domizils);
  • gegenwärtige US-Telefonnummer;
  • ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto;
  • eine gegenwärtig geltende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse; oder
  • ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse, welche die einzige Adresse ist, über die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert gilt ein «per-Adresse»-Domizil ausserhalb der Vereinigten Staaten nicht als US-Indiz.

Heilung / Curing

Können diese nicht gemäss den weiter unten vorgeschriebenen Beweismitteln geheilt werden, so gilt das entsprechende Konto des Kontoinhabers als US-Konto. Nicht alle Indizien können geheilt werden.

Weitere Indizien

Weitere Indizien sind nicht vorgesehen

Sofern das rapportierende Schweizer Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt, muss das Konto nicht als US-Konto behandelt werden:

  • eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), 
  • einen nichtamerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt, und 
  • eine Kopie der Bescheinigung über den Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten oder eine nachvollziehbare Erklärung für: 
    • den Grund, weshalb der Kontoinhaber trotz Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft keine solche Bescheinigung besitzt; oder 
    • den Grund, weshalb der Kontoinhaber bei Geburt die US-Staatsbürgerschaft nicht erhielt.

Sofern das rapportierende Schweizer Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt, muss das Konto nicht als US-Konto behandelt werden:

  • eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), und
  • einen nichtamerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt.

Sofern das rapportierende Schweizer Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt, muss das Konto nicht als US-Konto behandelt werden:

  • eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), und
    einen nichtamerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt.

Sofern das rapportierende Schweizer Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt, muss das Konto nicht als US-Konto behandelt werden:

  • eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), und
  • einen urkundlichen Beweis der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.

Sofern das rapportierende Schweizer Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt, muss das Konto nicht als US-Konto behandelt werden:

  • eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), und
  • einen urkundlichen Beweis der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.

Sofern das rapportierende Schweizer Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt, muss das Konto nicht als US-Konto behandelt werden:

  • eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch seinen steuerlichen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), und
  • einen urkundlichen Beweis der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.

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