Wahrheitsfindung

Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. (Art. 139 StPO)

Keine Beweise notwendig

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt. (Art. 139 StPO)

Grundsatz

Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. (Art. 140 StPO)

Zustimmung

Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. (Art. 140 StPO)

Grundsatz

Beweise, die nicht erhoben werden durften, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn der Beweis unverwertbar ist. (Art. 141 StPO)

Schwere Straftat

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. (Art. 141 StPO)

Erhebung unter Verletzung von Ordnungsvorschriften

Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. (Art. 141 StPO)

Beweiskette

Ermöglichte ein Beweis, der in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. (Art. 141 StPO)

Strafakte

Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. (Art. 141 StPO) 

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