Definition

Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. (Art. 2 UrG)

Beispiele

Als Beispiele gelten Werke der:

  • Literatur, Wissenschaft und Sprache;
  • Musik und andere akustische Werke;
  • bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
  • wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
  • Baukunst;
  • angewandten Kunst;
  • fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
  • Choreographien und Pantomimen. (Art. 2 UrG)

Computerprogamme

Als Werke gelten auch Computerprogramme. (Art. 2 UrG)

Entwürfe

Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. (Art. 2 UrG)

Definition

Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand. (Art. 3 UrG)

Beispiele

Dabei handelt es insbesondere um Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. (Art. 3 UrG)

Schutz

Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten. (Art. 3 UrG)

Grundsatz

Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. (Art. 4 UrG)

Schutz

Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten. (Art. 4 UrG)

Grundsatz

Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

  • Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
  • Zahlungsmittel;
  • Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
  • Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. (Art. 5 UrG)

Amtliche Sammlungen und Übersetzungen

Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke. (Art. 5 UrG)

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