Familie mit Kindern

Die Familienstiftung ist eine besondere Form der Stiftung. Sie verfolgt üblicherweise einen privaten Zweck. Nur unter gewissen Voraussetzungen ist die Familienstiftung in der Schweiz erlaubt. Als Alternative kommt die Liechtensteiner Familienstiftung in Frage, die einige relevante Unterschiede zu derjenigen in der Schweiz aufweist.

Bei der Familienstiftung handelt es sich um eine Erscheinungsform der Stiftung. Sie ist ein spezieller Fall, der in der Schweiz sehr streng behandelt wird. Der Grund dafür liegt im Verbot von Familienfideikomissen.

Die Familienstiftung

Familienstiftungen dienen letzten Endes privaten Zwecken. Es handelt sich also nicht um eine gemeinnützige Stiftung. Die Voraussetzungen zur Gründung einer Familienstiftung sind daher sehr streng, damit insb. das Verbot von Familienfideikomissen nicht übergangen wird.

Destinatäre der Familienstiftung

Zu den Destinatären einer Familienstiftung gehören die durch direkte Verwandtschaft, Adoption, Ehe, oder anderswie verbundenen Angehörigen des Stiftenden.

Abgrenzung zur regulären Stiftung

Im Gegensatz zu den meisten übrigen Stiftungen müssen Familienstiftungen nicht im Handelsregister eingetragen werden (Art. 52 Abs. 2 ZGB) und unterstehen auch keiner behördlichen Aufsicht (Art. 87 Abs. 1 ZGB).

Familienstiftungen verfolgen zudem einen privaten Zweck und nicht, wie die meisten Stiftungen, einen gemeinnützigen Zweck.

Die Familienstiftung dient der Erhaltung der Familie und ihres Vermögens. Leistungen einer Familienstiftung müssen zwingend an eine spezielle Bedarfssituation wie eine Ausbildung, oder eine wirtschaftliche Notlage gekoppelt sein. Die Ausbezahlung von Geldern, die lediglich der Erhöhung des Lebensstandards von Familien dienen, ist nicht erlaubt.

Wann ist eine Familienstiftung erlaubt?

Eine Familienstiftung ist nur dann erlaubt, wenn sie für Erziehungskosten, und Unterstützung von Familienangehörigen in Not aufkommen soll (Art. 335 Abs. 1 ZGB).

Wann ist eine Familienstiftung nicht erlaubt?

Generelle und bedingungslose Bezahlung von Erziehungskosten zur Erhöhung des Lebensstandards dürfen hingegen in der Schweiz nicht Zweck der Stiftung sein (BGE 108 II 393).

Merke: Allerdings werden ausländische Stiftungen, beispielsweise Liechtensteinische Familienstiftungen, in der Schweiz meistens anerkannt.

Familienfideikomisse

Familienfideikomisse sind heute in der Schweiz nicht mehr erlaubt. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung, welche im römischen Recht wurzelt, mit welcher das Vermögen einer Familie über Jahrhunderte hinweg an diese gebunden werden konnte. Das heisst, dass niemand ausser den Familienangehörigen Nutzniessungsrechte oder gar Eigentum daran haben konnte. (Art. 335 Abs. 2 ZGB)

Die Familienstiftung in Liechtenstein

In Liechtenstein verfolgt eine Familienstiftung eigentlich denselben Zweck wie in der Schweiz, nur dass die Beschränkung auf Zahlungen „nur bei Bestehen einer besonderen Bedürfnissituation“ nicht vorgesehen ist. Auch geniesst die Familienstiftung in Liechtenstein steuerliche Vorteile, so wie andere Arten von Stiftungen.

Unterschied zur Familienstiftung in der Schweiz

Schweizerische Familienstiftungen werden im Vergleich zur Liechtensteiner Familienstiftung sehr streng gehandhabt. Das Kriterium des Bestehens einer besonderen Bedürfnissituation ist zwingend. In der Schweiz geniessen Familienstiftungen auch keine steuerlichen Begünstigungen.

Laut Bundesgericht ist es beispielsweise nicht zulässig, ein Landhaus und andere Vermögenswerte den Familienangehörigen des Stifters zu belassen, selbst wenn das Haus nicht bloss als Ferienhaus, sondern auch als Zufluchtsort für Notzeiten dient. Es ist also ersichtlich, wie streng Familienstiftungen in der Schweiz beurteilt werden (BGE 108 II 393)

Die Familienstiftung ist eine spezielle Form der Stiftung, die sehr streng behandelt wird. Der Grund dafür liegt im Verbot von Familienfideikomissen. Bemerkenswert ist der Unterschied zur Familienstiftung in Liechtenstein. Wird eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet, so wird sie in der Regel in der Schweiz anerkannt.

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Unser Autor

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