Definition

Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. (Art. 1 PatG)

Stand der Technik

Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2 PatG) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. (Art. 1 PatG)

Gewährleistung des Staates

Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. (Art. 1 PatG)

Grundsatz

Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

  • Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
  • Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
  • Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
  • Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
  • unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
  • die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
  • Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. (Art. 2 PatG)

Weitere Ausschlussgründe

Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:

  • Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
  • Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren;

Beschränkt zulässig sind jedoch:

  • mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. (Art. 2 PatG)

Erfinder

Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem anderen Rechtsgrund gehört. (Art. 3 PatG)

Gemeinsame Erfindung

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu. (Art. 3 PatG)

Frühere Anmeldung

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann. (Art. 3 PatG)

Grundsatz

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. (Art. 7 PatG)

Öffentlich zugänglich

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. (Art. 7 PatG)

Internationale Patente

Bei einer internationalen oder europäischen Anmeldung für die Schweiz, gilt der Stand der Technik und die Neuheit zu dessen Anmelde- oder Prioritätsdatum, wenn diese erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. (Art. 7 PatG)

Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

  • auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder
  • auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat. (Art. 7b PatG)

Ausnahmen vom Patent

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:

  • Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  • Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen;
  • Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
  • die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
  • die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
  • biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird. (Art. 9 PatG)

Abreden

Abreden, welche diese Ausnahmen einschränken oder aufheben, sind nichtig. (Art. 9 PatG)

Inverkehrbringung im Inland / EWR

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware in die Schweiz gewerbsmässig eingeführt und in der Schweiz gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

Hat der Patentinhaber eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. (Art. 9a PatG)

Inverkehrbringung ausserhalb EWR

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht. (Art. 9a PatG)

Staatlicher Preis

Die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist. (Art. 9a PatG)

Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern. (Art. 14 PatG)

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