Grundsatz

Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der FINMA. (Art. 3 BEHG)

Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • die Börse durch ihre Reglemente und ihre Organisation die Erfüllung der Pflichten gewährleistet;
  • die Börse und ihre verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
  • die Organe den Mindestanforderungen entsprechen, die der Bundesrat festlegen kann. (Art. 3 BEHG

Ausländische Börsen

Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Börsen fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber keinen Sitz haben.

Er kann börsenähnliche Einrichtungen ganz oder teilweise dem BEHG unterstellen oder auf die Unterstellung bestimmter Börsen oder börsenähnlicher Einrichtungen verzichten, wenn der Gesetzeszweck es rechtfertigt.

Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen. (Art. 3 BEHG)

Grundsatz

Die Börse gewährleistet eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation. (Art. 4 BEHG

FINMA

Sie unterbreitet ihre Reglemente und deren Änderungen der Finma zur Genehmigung.(Art. 4 BEHG)

Reglement

Die Börse erlässt ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels. (Art. 5 BEHG

Journal über Geschäfte

Sie führt ein Journal als chronologische Aufzeichnung über sämtliche bei ihr getätigten und über die ihr gemeldeten Geschäfte. Darin erfasst sie namentlich Zeitpunkt, beteiligte Händler, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten. (Art. 5 BEHG

Transparenz des Effektenhandels

Die Börse stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Dies gilt namentlich für Kursinformationen über die gehandelten Effekten, Angaben über den Umsatz der Effekten im börslichen und ausserbörslichen Handel, sowie die Bezeichnung der Gesellschaften, für welche die Angebotspflicht nicht gilt oder der Grenzwert auf über 33,3% angehoben wurde. (Art. 5 BEHG)

Grundsatz

Die Börse überwacht die Kursbildung, den Abschluss und die Abwicklung der getätigten Transaktionen in der Weise, dass die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, Kursmanipulationen und andere Gesetzesverletzungen aufgedeckt werden können. (Art. 6 BEHG

Gesetzesverletzungen

Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Börse die FINMA. Diese ordnet die notwendigen Untersuchungen an. (Art. 6 BEHG)

Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Effektenhändlern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung. (Art. 7 BEHG)

Reglement

Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. (Art. 8 BEHG

Inhalt

Das Reglement enthält Vorschriften über die Handelbarkeit der Effekten und legt fest, welche Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind. (Art. 8 BEHG)

Internationale Standards

Es trägt international anerkannten Standards Rechnung. (Art. 8 BEHG)

Beteiligungspapiere und Anleihensobligationen

Die Börse macht die Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen davon abhängig, dass die Artikel 7 und 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes eingehalten werden. (Art. 8 BEHG)

Zulassung

Die Börse erteilt die Zulassung, wenn die Bedingungen des Reglements erfüllt sind. (Art. 8 BEHG)

Unabhängige Beschwerdeinstanz

Die Börse bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, welche bei

  • Verweigerung der Zulassung eines Effektenhändlers oder
  • der Effektenzulassung sowie
  • bei Ausschluss eines Effektenhändlers oder
  • Widerruf der Effektenzulassung

angerufen werden kann. (Art. 9 BEHG

Sie regelt deren Organisation und Verfahren. (Art. 9 BEHG

Genehmigung durch FINMA

Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. (Art. 9 BEHG

Klage beim Zivilrichter

Vorbehalten bleibt, nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens, die Klage beim Zivilrichter. (Art. 9 BEHG)

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.