Umbau des Eigenheims

Umbauten und andere Veränderungen von Bauwerken können für einen Eigentümer zum Problem werden, wenn der ursprüngliche Architekt des Bauwerks damit nicht einverstanden ist. Dann stellt sich die Frage, ob dieser Architekt gestützt auf das Urheberrecht die Veränderung des von ihm entworfenen Bauwerks verhindern kann.

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Bundesgericht sich mit dem Urheberrecht des Architekten und der Frage, wann ein Umbau zulässig sei, auseinandergesetzt (Urteil 4A_675/2015 vom 19.04.2016). Ein Bauwerk stellt nur dann ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, wenn es sich als geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstellt. Damit sind alle rein routinemässigen und auf der ausschliesslichen Wiederholung von bekannten Mustern basierenden Bauwerke keine urheberrechtlich geschützten Werke.

Bei einem Bauwerk muss allerdings nicht jedes Mal etwas völlig neues geschaffen werden. Es reicht aus, dass die für das Bauwerk gefundene Lösung unter Berücksichtigung der vorgefundenen Rahmenbedingungen eine originelle Schöpfung darstellt.

Grundsätzlich ist nur der Urheber berechtigt, sein Werk zu ändern. Bei Bauwerken hat der Gesetzgeber allerdings das Änderungsrecht dem Eigentümer des Bauwerks zugestanden. Einzige Beschränkung dieses Änderungsrechts ist das Persönlichkeitsrecht des Architekten. Das Bauwerk darf durch Änderungen nicht entstellt werden, weil sonst das Persönlichkeitsrecht des Urhebers verletzt wäre.

Das Bundesgericht konkretisiert diese Rechtslage mit differenzierten Erwägungen. Je individueller ein Bauwerk gestaltet ist, desto eher ist anzunehmen, dass es sich überhaupt um ein urheberrechtliches Werk handelt. Je individueller das Bauwerk sich präsentiert, desto eher haben Änderungen eine persönlichkeitsverletzende Wirkung. Ebenso besteht bei repräsentativen Bauwerken eine grössere Sensibilität als bei reinen Nutzbauwerken. Schliesslich ist auch wichtig, welchen Bekanntheitsgrad ein Bauwerk bereits erlangt hat. Je prominenter ein Bauwerk ist, desto weniger darf es ohne Zustimmung des Urhebers geändert werden.

Es empfiehlt sich also, bei speziellen Baulösungen bereits im Architektenvertrag eine Regelung für spätere Änderungen vorzusehen. Allerdings verhindert das gemäss Bundesgericht eine spätere Berufung des Architekten auf das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht. Demgegenüber darf bei Standardlösungen davon ausgegangen werden, dass spätere Änderungen zur Verbesserung oder zum Erhalt des Nutzwerts so gut wie immer zulässig sind.

Das Urheberrecht schafft bei Bauwerken einen sinnvollen Ausgleich zwischen den Interessen der Eigentümer und denjenigen der Urheber. Für den Normalfall ist die gesetzliche Lösung ausreichend, um die beidseitigen Interessen abzusichern. Wo hingegen Leuchtturmprojekte geplant sind, muss auch der Regelung der Urheberrechte über den Bauabschluss hinaus erhöhte Beachtung geschenkt werden. Bei solchen speziellen Bauwerken besteht normalerweise auch ein Interesse der Eigentümer, deren spezielle Eigenheiten möglichst integral zu bewahren.

Änderungen von Bauwerken können auch nach dessen Fertigstellung das Urheberrecht des Architekten verletzen. Dies gilt für besondere Bauwerke als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Hingegen kann bei Standardbauten der Eigentümer weitestgehend frei über Änderungen entscheiden. 

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